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FACHMAGAZIN ZEITARBEIT | AUSGABE 04 | 2014

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Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! Vermittlungsprovisionen wirksam vereinbaren Finanzielle Ausgleichsforderung muss angemessen sein Insbesondere aufgrund des Fachkräftemangels haben Arbeitgeber ein Interesse daran, ihre Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Bei einer Übernahme durch ein Kundenunternehmen möchten sie per Vermittlungsprovision einen finanziellen Ausgleich erhalten. Die Übernahme eines Zeitarbeitnehmers ist auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) honorarwürdig. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vermittlungsprovision ist allerdings, dass diese auch „angemessen“ ist. Zu berücksichtigen ist, dass nach Auffassung des BGH etwa eine zu hoch angesetzte Höhe die Unwirksamkeit der gesamten Vermittlungsprovision zur Folge hat. Eine Reduzierung der Vermittlungsprovision auf die gerade noch zulässige Höhe ist dann unzulässig. §Die maximale Obergrenze einer wirksamen Provi- sion ist umstritten. Diese sollte jedoch in jedem Fall höchstens drei Bruttomonatsgehälter betragen. Der BGH verlangt, dass durch die Provisionsregel ein angemessenes Verhältnis zur Qualifikation und Tätigkeit des Mitarbeiters sowie zum „Marktwert“ seiner Arbeitsleistung und einer hierauf bezogenen Personalvermittlung hergestellt werden muss (BGH, Urteil vom 10.11.2011 – III ZR 77/11). Entscheidend ist also in al- ler Regel der Einzelfall. Insbesondere bei weniger qualifizierten Mitarbeitern ist demnach Vorsicht geboten bei Pauschalbeträgen, die nicht auf den „Marktwert“ des konkreten Mitarbeiters abstellen. Der BGH hat jedenfalls in dieser Entscheidung eine Provision in Höhe von 15 Prozent des Jahresbruttogehalts (umgerechnet 1,8 Bruttomonatsgehälter) als wirksam angesehen, zwei Bruttomonatsgehälter sollen ebenfalls zulässig sein. Diese „Starthöhe“ könne für jeden Mitarbeiter unabhängig seiner Qualifikation oder Tätigkeit genutzt werden. Reduzierung nach Überlassungsdauer § Entscheidend für die Angemessenheit der Provision sei nach Auffassung des BGH außerdem die Dauer der vorangegangen Überlassung und die Höhe des vom Kunden bereits gezahlten Entgelts. Der wirtschaftliche Nachteil des Verlusts eines Mitarbeiters werde durch den bereits gezahlten Verrechnungssatz kompensiert. Die Höhe der Provision müsse deshalb in Abhängigkeit der Dauer der vorangegangenen Überlassung nach Zeitabschnitten (absteigend) gestaffelt sein. Soll der Kunde innerhalb einer Frist von bis zu zwölf Monaten noch zur Zahlung einer Provision verpflichtet werden, so müsse die Provision mindestens quartalsweise (also im Drei-Monats-Rhythmus) und so im Verhältnis abgesenkt werden, dass die Übernahme spätestens nach einem Jahr der Überlassung kostenlos erfolgen §g kann. Ebenfalls möglich ist in diesem Fall natürlich auch die in der Praxis häufig anzutreffende Reduzierung der Provision um ein Zwölftel für jeden Monat der vorangegangenen Überlassung. 18

Recht direkt! § Z direkt! Übernahme nach Ende der Überlassung Schließt der Mitarbeiter nach dem Ende der Überlassung an den Kunden mit diesem in zeitlichem Abstand ein Arbeitsverhältnis, so kann auch dann noch ein Anspruch auf Provision bestehen. Eine entsprechende Regelung (möglich: bis zu sechs Monate nach Ende der Überlassung) ist nach Auffassung des BGH dann wirksam, wenn dem Kunden ausdrücklich die Möglichkeit des Gegenbeweises eingeräumt werde. Der Kunde müsse die Möglichkeit haben gegebenenfalls zu beweisen, dass die frühere Überlassung nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsverhältnisses war (etwa weil der Mitarbeiter früher schon einmal fest bei ihm angestellt war). Dies dürfte dem Kunden in der Praxis aber häufig nicht gelingen. Übernahme ohne vorherige Überlassung In der Provisionsvereinbarung sollte auch ausdrück- lich die „Übernahme“ des Mitarbeiters ohne vorhe- rige Überlassung geregelt sein. Außerdem sollte der Personaldienstleister bereits vor der Übersendung der Mitarbeiterprofile an den Kunden die Vereinbarung entweder schriftlich abschließen bzw. sich die Allge- meine lassen. Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 113/13) hat Letzteres ausreichen lassen. Auch die Herstellung des Kontaktes zwischen Kunden und Kandidatin wurde außerdem als ursächlich für den meinen Geschäftsbedingungen beweisbar bestätigen § späteren Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen §en sen angesehen. Der Kunde hatte in diesem Fall nach einem durch den Personaldienstleister arrangierten Vorstellungsgespräch eine Kandidatin, die sich bereits bei einem anderen Kunden über den Personaldienstleister im Einsatz befand, im Nachhinein ohne zwi- dieschenzeitliche Überlassung eingestellt. „Basis“ für die Vermittlungsprovision Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 30.10.2014 – 1 U 42/14) hält eine Provisionsvereinbarung allein deshalb für unwirksam, weil bei der Höhe nur auf das Mehrfache des Verrechnungssatzes abgestellt wird. Eine solche undifferenzierte Klausel ohne eine am Einkommen des Arbeitnehmers orientierte Beschränkung sei keine „angemessene“ Provision, zumal sich durch die Vereinbarung abstrakt auch eine Provision von mehr als dem zweifachen Bruttomonatsgehalt ergeben könnte. Es ist nicht auszuschließen, dass sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen. Auch wenn der Verrechnungssatz dem Personaldienstleister bekannt ist und dieses Vorgehen in der Praxis somit Vorteile bietet, sollte ein – sicheres – Abstellen auf das Bruttomonatsgehalt angedacht werden. In diesem Fall wird jedenfalls ein konkreter Bezug zum Wert der Arbeitsleistung und der Qualifikation des Mitarbeiters hergestellt. Ass. jur. Sebastian Reinert Anzeige 19

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