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Ethik-Kodex

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iGZ-Mitgliedsunternehmen

iGZ-Mitgliedsunternehmen als Auftragnehmer Die Mitglieder des iGZ sind verlässliche Partner des Kundenunternehmens in allen Personalangelegenheiten. Sie pflegen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kundenbetrieb, die z.B. durch regelmäßige Befragungen sichergestellt wird. Die Mitglieder des iGZ beraten das Kundenunternehmen vor der Auftragsannahme und legen alle auftragsrelevanten Informationen offen. Die Mitglieder des iGZ verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Zusammenhang mit der Vertragsvorbereitung und Vertragsdurchführung vom Kundenbetrieb erhaltenen Informationen. Die Kundenunternehmen werden in die Weiterbildung und Personalentwicklung der Beschäftigten in einer für sie bedarfsgerechten Weise einbezogen. Zum Selbstbild der Zeitarbeit gehört, dass die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer mit Fairness und Respekt behandelt werden. iGZ-Mitglieder wirken darauf hin, dass Kundenunternehmen einen wertschätzenden Umgang mit Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern pflegen. iGZ-Mitgliedsunternehmen unterstützen ihre Kundenunternehmen bei der angemessenen Einbindung der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer in das soziale und fachliche Umfeld. Die Mitglieder des iGZ nehmen nur dann einen Auftrag an, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass sie in der Lage sind, Personal in ausreichender Zahl und passender Qualifikation zu stellen. Zahlt das Kundenunternehmen über das iGZ-DGB-Tarifwerk hinausgehende Leistungen und wünscht es die Weitergabe dieser Leistungen (z.B. Prämien, Zuschläge, Sonderleistungen), werden diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abgaben an die Mitarbeitenden weitergegeben. 8

iGZ-Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb Die Mitglieder des iGZ bekennen sich uneingeschränkt zum fairen Wettbewerb. Dazu gehört der faire und kollegiale Umgang mit anderen Personaldienstleistern. Sofern Anbahnungsgespräche mit den Beschäftigten anderer Personaldienstleister geführt werden, geschieht dies unter strenger Beachtung der im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb enthaltenen und durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze. Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder des iGZ Beschäftigte nicht zu verleiten, unter Verstoß gegen die Kündigungsfristen rechtswidrig den Arbeitsplatz zu wechseln. Beschäftigte nicht auf dem Betriebsgelände des Kundenunternehmens zum Zweck der Abwerbung anzusprechen. Beschäftigte nicht mit bewusst unzutreffenden Verdienstmöglichkeiten zum Wechsel des Arbeitsplatzes zu verleiten. 9

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