Aufrufe
vor 10 Jahren

Ausgabe 3/2006:

  • Text
  • Zeitarbeit
  • Deutschen
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Ausbildung
  • Mindestlohn
  • Bauhauptgewerbe
  • Verbot
  • Arbeit
  • Arbeitnehmer
  • Deutscher

| 4 5 | ccjvhyxcvyxcjvhj

| 4 5 | ccjvhyxcvyxcjvhj Zeitarbeit und Bauhauptgewerbe Zeitarbeit und Bauhauptgewerbe ZEITARBEIT CONTRA SCHWARZARBEIT Auf dem Bau kann Arbeitnehmerüberlassung viele Probleme lösen Das deutsche Recht treibt mitunter bemerkenswerte Blüten. So auch, wenn es um Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe geht. Denn hier gilt: Inländer im Ausland - zulässig. Ausländer im Inland-machbar. – Nur Inländer im Inland, das ist nicht erlaubt. Warum? – Weil es so im Bundesgesetzblatt steht. Man hat den Eindruck, als sei das Wort „skurril“ zur Beschreibung genau dieser Situation geschaffen worden. Nicht wenige Branchenvertreter schütteln den Kopf und zucken die Schulter, wenn die Sprache auf die deutschen Regelungen zur Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe kommt. Seit 1982 gilt das Verbot gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Als ein „Relikt aus den Tagen, als sich Zeitarbeit noch am Rande der gesellschaftlichen Akzeptanz bewegte“, bezeichnet iGZ-Bundesgeschäftsführer Werner Stolz diese Regelung. Es gebe keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund, wieso Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe in allen übrigen europäischen Staaten zugelassen ist und funktioniert, nur in Deutschland nicht. Das sei, so Stolz, einerseits in einem europäischen Markt ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil für die deutschen Personaldienstleister und die Baubranche, sowie andererseits eine vertane Chance für den Arbeitsmarkt. Schätzungen gehen davon aus, dass Zeitarbeit etwa 50.000 Arbeitsverhältnisse auf dem Bau aus der Illegalität herausholen könnte. Vor diesem Hintergrund entlarven sich die von den Gewerkschaften vorgebrachten Sorgen um zunehmende Schwarzarbeit auf dem Bau und die immer wieder beschworenen Schwierigkeiten im Umgang mit den Lohnausgleichs- und Zusatzversorgungskassen als ein offensichtlich vorgeschobenes Argument. Dennoch: In ihrer Stellungnahme für den zehnten Zeitarbeitsbericht der Bundesregierung schreibt die IG Bau-Agrar-Umwelt, dass sie das grundsätzliche Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe „für dringender denn je hält.“ Immerhin bewegen sich die aktuellen Regelungen am Rande der Inländerdiskriminierung: So darf eine Baufirma aus dem europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig Arbeitnehmer nach Deutschland in das Bauhauptgewerbe überlassen, wenn sie nachweislich seit mindestens drei Jahren Tätigkeiten ausübt, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen oder fallen würden, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird. Der Nachweis hierüber kann durch Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge des Herkunftslandes erfolgen. Der umgekehrte Fall ist auch möglich: Ein deutsches Zeitarbeitsunternehmen überlässt Maurer in ein anderes Land des europäischen Wirtschaftsraums. Hier sind nur die entsprechenden Gesetze des ausländischen Staates zu beachten. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gibt es überdies auch keine Bedenken gegen die Einlösung eines Vermittlungsgutscheins, wenn in dem deutschen Unternehmen arbeitslose Bauarbeiter eingestellt werden, um diese anschließend in das europäische Ausland zu überlassen. Nur vor dem Einsatz von deutschen Zeitarbeitsunternehmen im deutschen Bauhauptgewerbe steht immer noch ein Verbotsschild. Dieses wegzuräumen, ist Anliegen der Branche. Kurz erklärt: Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe Eingeschränktes Verbot: Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe ist nicht zulässig, es sei denn, allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, die diese Betriebe erfassen, gestatten dies. Somit würde eine Einigung zwischen Arbeitgebern und IG Bau das Verbot außer Kraft setzen. Die IG Bau mauert jedoch. Bauhauptgewerbe: Hiervon erfasst ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Zum Bauhauptgewerbe gehören alle Gewerke, die in § 1 Baubetriebeverordnung aufgeführt sind. Unter anderem sind dies Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen, Bautrocknungsarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Brunnenbauarbeiten, Fassadenbauarbeiten, Holzschutzarbeiten an Bauteilen, Steinmetzarbeiten,Tiefbauarbeiten sowie das Aufstellen von Bauaufzügen. Kommentar: Wer schließt endlich auf ? Es geht um ein so gewichtiges Thema, wie die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Bauwirtschaft. Es geht um die Chance, reguläre und flexible Beschäftigungsverhältnisse dort zu schaffen, wo sich unter den gegebenen Restriktionen die nötige Flexibilität häufig möglicherweise nur durch Überschreiten von Legalitätsgrenzen organisieren ließ und damit Schwarzarbeit Vorschub geleistet worden ist statt sie zu verhindern. Verbandsschätzungen gehen von großen Beschäftigungspotenzialen aus, die über Zeitarbeit dort flexibel geschaffen werden können. Wenn es denn nicht schon die wirtschaftlichen Notwendigkeiten sind, die die Politik überzeugen, dann doch vielleicht die Aussicht auf 50.000-mal zusätzliche Beiträge für die Sozialversicherungssysteme? Die Sozialpartner der Baubranche sollten endlich die gesetzliche Tariföffnungsklausel als Schlüssel nutzen, den Bausektor für legale Arbeitnehmerüberlassung zu öffnen. Insbesondere die Gewerkschaftsverterter sollten die tarifierte Zeitarbeitsbranche endlich auch im Bausektor als ordentlichen Partner anerkennen. Die Politik könnte durch klare Positionierung für die gebotene Deregulierung dieses Sektors den nötigen Nachdruck schaffen. Volker Homburg iGZ-Bundesvorsitzender ANZEIGE Z direkt! Z direkt!

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.