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Zdirekt! 03-2019

28 RECHT DIREKT

28 RECHT DIREKT Arbeitsunfall im Kundenbetrieb Zeitarbeitnehmer sind überwiegend nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers, sondern im Betrieb eines Kunden tätig. Wer ist in diesem Dreiecksverhältnis für den Arbeitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich? Kann der Zeitarbeitgeber seine Schutzpflichten auf den Kunden übertragen? Haftet er, wenn den Mitarbeitern im Kundenbetrieb etwas zustößt? Ein kürzlich ergangenes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Juli 2018 – 9 Sa 459/17) zur Haftung bei einem Arbeitsunfall war Anlass für Syndikusrechtsanwältin Maike Rußwurm, sich mit diesem Thema für unsere Leser näher auseinanderzusetzen. WAS IST GESCHEHEN? Ein Zeitarbeitnehmer war für ein Kundenunternehmen auf dem Vorfeld des Frankfurter Flughafens in der Flugzeugabfertigung tätig. Als er eine Fluggasttreppe zog, rollte ihm diese über den Fuß. Hierdurch erlitt er schwere Quetschungen und Brüche an Fuß und Unterschenkel. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Der Mitarbeiter klagte gegen seinen Arbeitgeber, das Zeitarbeitsunternehmen, und forderte von diesem Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er warf ihm eine nachhaltige Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht vor. Hätte der Arbeitgeber nicht falsche Bedienungshinweise des Kunden weitergegeben, wäre der Unfall nicht passiert. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage in 1. Instanz ab. Der Mitarbeiter legte Berufung ein. WELCHE ARBEITSSCHUTZPFLICHTEN HAT EIN ZEITARBEITGEBER? Losgelöst vom oben geschilderten Fall soll zunächst einmal der Frage nachgegangen werden, ob Zeitarbeitsunternehmen überhaupt die üblichen Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz treffen. Grundsätzlich ja, lautet die Antwort. Der Zeitarbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. An ihn richten sich die Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz. Das bedeutet unter anderem: Er hat die arbeitsmedizinische Vorsorge und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Erste Hilfe muss organisiert sein. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die Mitarbeiter muss bereitgestellt werden. Die Zeitarbeitnehmer müssen im Arbeitsschutz unterwiesen und auf die jeweiligen Einsätze vorbereitet werden. KÖNNEN TEILE DIESER ARBEITGEBERPFLICHTEN AUF DEN KUNDEN VERLAGERT WERDEN? Ja, dies ist gängige Praxis und bietet sich auch an, da der Kunde in seinem Betrieb ohnehin für die eigene Belegschaft die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen muss. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sollte aber eindeutig geregelt werden, welche Vertragspartei welche Maßnahme übernimmt. Üblich

Z direkt! 03/2019 RECHT DIREKT 29 sind unter anderem Vereinbarungen zur Bereitstellung der PSA, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, zur Unterweisung am Tätigkeitsort, zur Bereitstellung von Ersthelfern sowie zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung vor Ort. GEHT DIE VERANTWORTUNG WÄHREND DES EIN- SATZES VOLLSTÄNDIG AUF DEN KUNDEN ÜBER? Nein, der Zeitarbeitgeber kann seine Arbeitsschutzpflichten nicht vollständig auf den Kunden übertragen. Seine Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bleibt während der Tätigkeit im Einsatzbetrieb bestehen. Da er als Arbeitgeber aber nicht in der Lage ist, im Kundenbetrieb alle erforderlichen Schutzmaßnahmen selbst durchzuführen, hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auch den Kunden in die Pflicht genommen. Er ist während der Einsatzzeit neben dem Arbeitgeber für die Sicherheit der Zeitarbeitnehmer verantwortlich und hat die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes vor Ort sicherzustellen. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz wird somit zwischen Arbeitgeber und Kunden aufgeteilt. Die Verantwortung des Kunden erstreckt sich also neben den vertraglich übernommenen Arbeitsschutzpflichten auf die konkrete Durchführung des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb. Dem Zeitarbeitsunternehmen obliegen neben seinen allgemeinen Arbeitgeberpflichten während des Kundeneinsatzes zusätzlich Kontroll- und Überwachungspflichten. Er hat sicherzustellen, dass die im Kundenbetrieb geltenden Arbeitsschutzbestimmungen tatsächlich gewahrt werden. Geschieht dies nicht, hat er für die Unterbindung von Verstößen zu sorgen oder anderenfalls die Überlassung des Mitarbeiters zu beenden. WIE ERFOLGT DIE KONTROLLE UND ÜBERWA- CHUNG IN DER PRAXIS? Die Überwachungsmaßnahmen müssen bereits im Vorfeld der Überlassung ansetzen. Der Personaldienstleister holt vor dem Einsatz beim Kunden Informationen über Arbeitsaufgabe, erforderliche Qualifikation, Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen ein. Er informiert sich über die Gefährdungen und die im Kundenbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen. Er lässt sich vom Kunden dessen Gefährdungsbeurteilung des konkre- Anzeige WACHSTUMSPLÄNE? EIN FALL FÜR FACTORING! Wer wachsen will, muss liquide sein: Sie überlassen uns Ihre Forderungen und wir zahlen, bevor es Ihre Kunden tun. Das hört sich gut an? Dann sollten wir uns kennen lernen: www.ekf-frankfurt.de

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