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Zdirekt! 01-2019

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Anzeige aus reichend, wenn der Arbeitgeber lediglich darlege, dass der konkrete Arbeitsplatz des Kunden nicht teilbar sei. Vielmehr hätte das Luftfahrtunternehmen prüfen müssen, ob der Mitarbeiter nicht auch 10 Stunden/ Woche auf einem anderen Arbeitsplatz hätte eingesetzt werden können. Dabei sei auch ein möglicher „Ringtausch" mit anderen Arbeitnehmern in Erwägung zu ziehen. Zeitarbeitsunternehmen können das Teilzeitverlangen eines Mitarbeiters mithin nicht mit einem fehlenden Kundeneinsatz oder einer von diesem verlangten abweichenden Stundenanzahl rechtfertigen. Eine fehlende Kongruenz von Teilzeitverlangen und Kundenwunsch stellt keinen betrieblichen Grund dar. IHR 360° PARTNER FÜR DIE PERSONALDIENSTLEISTUNG Höchstüberlassungsdauer, Digitalisierung, Equal Pay, DSGVO - wie rund läuft‘s bei Ihnen? Mit LANDWEHR L1 und unseren Partnern bieten wir Ihnen die perfekte Softwarelösung für Personaldienstleister in allen Bereichen. Steuern Sie alle kaufmännischen und administrativen Prozesse Ihres Unternehmens mit nur einer Software. Vom Vertrieb bis hin zur vorbereitenden Lohnabrechnung und Fakturierung - individuell, flexibel, anwenderfreundlich und perfekt auf die Anforderungen der Branche zugeschnitten. Dies kann einen erheblichen administrativen Aufwand erfordern, der in den meisten Fällen in keinem Verhältnis dazu steht, sich auf das Vorliegen eines betrieblichen Grundes zu berufen. Im Ergebnis dürfte eine Geltendmachung dieser Ablehnungsmöglichkeit damit in den meisten Fällen ausscheiden. Denn wenn mit der Ansicht des BAG nicht auf den beim Kunden mit Zeitarbeitnehmern besetzten Arbeitsplatz abgestellt werden darf, ist der durch eine Versetzung mehrerer Arbeitnehmer im Rahmen eines Ringtauschs verursachte Aufwand erst dann beachtlich, wenn das Organisationskonzept des Zeitarbeitsunternehmens derart beeinträchtigt ist, dass Organisation und Arbeitsablauf wesentlich gestört und gegebenenfalls unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Darlegungs- und beweispflichtig für diese Umstände ist das Zeitarbeitsunternehmen. Die bis zu dieser Grenze vorzunehmenden Rotationsmöglichkeiten sind aber nicht nur für die betroffenen Mitarbeiter und Kunden derart nachteilig, dass ein solches Vorgehen im Vergleich zu einer Umsetzung der begehrten Arbeitszeitverringerung meist nicht lohnen dürfte. Die gleiche Problematik tritt bei Erreichen der Überlassungshöchstdauer oder einem zu Beginn der Überlassung nicht absehbaren Einsatzende auf. Allein aufgrund dieser Unsicherheiten darf das Teilzeitverlangen nicht abgelehnt werden. Hinzu kommt das Risiko, dass Wann dürfen wir Sie digitalisieren? www.landwehr-software.de

Z direkt! 01/2019 RECHT DIREKT 27 während einer laufenden Brückenteilzeit die Überlassung vorzeitig durch den Kunden beendet wird, denn die frühzeitige Beendigung einer einmal gewährten Brückenteilzeit sieht das TzBfG nicht vor. TEILZEITQUOTE Eine weitere Möglichkeit, das Begehren des (Zeit-) Arbeitnehmers auf Brückenteilzeit abzulehnen, besteht für den Fall, dass sich bereits eine gewisse Anzahl an Arbeitnehmern in Brückenteilzeit befindet. § 9a TzBfG sieht hierfür abhängig von der Beschäftigtenzahl eine Staffelung vor. Wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit zum Beispiel in der Regel mehr als 135 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann das Teilzeitverlangen abgelehnt werden, wenn bereits 10 andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit auf Grundlage des § 9a verringert haben. Für diese Beschäftigtenzahlen kommt es – anders als für die Frage nach dem Vorliegen der betrieblichen Gründe – nicht auf den konkreten Betrieb, sondern auf das gesamte Unternehmen an. Je nach Struktur eines Zeitarbeitsunternehmens kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob es sich um ein zentral gesteuertes Unternehmen mit unselbstständigen Niederlassungen oder um ein Unternehmen mit mehreren eigenen Betrieben handelt. Aus dieser unterschiedlichen Betrachtung von Unternehmen und Betrieb folgt zudem, dass die oben beschriebene Prüfungspflicht des Arbeitgebers nicht das gesamte Unternehmen erfassen muss („betriebliche“ Gründe). Für das Vorliegen eines betrieblichen Grundes muss also keine unternehmensoder gar konzern-, sondern „nur“ eine betriebsweite Betrachtung stattfinden. FAZIT Die neue Brückenteilzeit stellt nicht nur Zeitarbeitsunternehmen, sondern alle Arbeitgeber vor einige noch offene Fragen. Zeitarbeitsunternehmen sind aufgrund der zeitarbeitstypischen Dreiecksstruktur jedoch in besonderer Weise von weiteren Einschränkungen betroffen, die insbesondere die Ablehnung eines Teilzeitverlangens aufgrund betrieblicher Gründe betrifft. In der Folge werden sich Zeitarbeitsunternehmen in den meisten Fällen nur schwer auf solche Gründe berufen können. JK Anzeige Erfolgreiche und zufriedene Kunden mit E+S Software! Unser Support-Team mit persönlichen Ansprechpartnern unterstützt Sie gern bei Fragen rund um unser Programm sowie bei den jeweils aktuellen Regelungen der Zeitarbeitstarife wie z.B.: Workflow AÜV – digital signieren - rechtssicher Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten Überlassungshöchstdauer nach 18 Monaten Equal Pay nach 9 Monaten Mindestbranchenzuschlag Branchenzuschlagstufe nach 15 Monaten Individualisierbare abweichende Höchstüberlassungsdauer Gleichstellungsgrundsatz Erfahren Sie mehr unter www.es-software.de oder 0521-947170 Wir freuen uns auf Sie!

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