Aufrufe
vor 5 Jahren

Zdirekt! 01-2019

  • Text
  • Zdirekt
  • Interessenverband
  • Igz
  • Beispielsweise
  • Arbeitszeit
  • Titelthema
  • Zeitarbeitnehmer
  • Deutschland
  • Arbeitnehmer
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Zeitarbeit
  • Mitarbeiter
  • Unternehmen

24 RECHT DIREKT

24 RECHT DIREKT Brückenteilzeit in Zeitarbeitsunternehmen Neue Rechte für Arbeitnehmer: Seit 1. Januar 2019 gilt § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Beschäftigte haben nun einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Die neue Vorschrift verbindet bekannte Elemente aus anderen Teilzeitansprüchen mit Aspekten, die einer genaueren Betrachtung bedürfen. Insbesondere für Zeitarbeitsunternehmen stellen sich einige Fragen zur Auswirkung der Vorschrift auf die betriebliche Praxis, die Syndikus-RA Julian Krinke, Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht, beantwortet. ALLGEMEINES Nach § 9a Abs. 1 TzBfG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine befristete Verringerung seiner Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren, wenn sein Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate bestanden hat. Nach Ablauf der vom Arbeitnehmer frei wählbaren Dauer, kehrt er automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück. Daneben kann der Arbeitnehmer auch den Umfang der Reduzierung frei wählen. Während der Dauer der Verringerung der Arbeitszeit kann er allerdings keine weitere Verringerung oder Verlängerung seiner Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen. Der Anspruch nach § 9a TzBfG steht neben anderen Ansprüchen auf Verringerung der Arbeitszeit (zum Beispiel im Rahmen der Eltern- oder Pflegezeit). ANSPRUCH AUCH FÜR ZEITARBEITNEHMER Eine Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Stichtag für die Berechnung ist der geplante erste Tag der Brückenteilzeit. Durch das Abstellen auf eine regelmäßige Mindestbeschäftigtenzahl wird deutlich, dass ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen ist, vorübergehende Schwankungen nach oben oder unten bleiben außer Betracht. Eine Rolle spielt dies im Gegensatz zu anderen Unternehmen insbesondere bei Zeitarbeitsunternehmen, weil hier aufgrund der vergleichsweise häufigeren Übernahme von Mitarbeitern durch Kunden in den meisten Fällen eine höhere Fluktuation besteht. 1 – 5 reduzierte Vollzeit

Z direkt! 01/2019 RECHT DIREKT 25 Berücksichtigungsfähig sind alle vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, mithin auch Teilzeit- oder befristet Beschäftigte, ausgenommen sind lediglich Auszubildende. Der Anspruch auf Brückenteilzeit steht daher auch Zeitarbeitnehmern zu, das heißt neben den internen sind auch alle externen Mitarbeiter heranzuziehen. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl gilt das Kopfprinzip, das heißt ein Mitarbeiter mit einer halben Stelle zählt genauso viel wie ein Vollzeitmitarbeiter. ENTGEGENSTEHENDE BETRIEBLICHE GRÜNDE Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist der Ar beitgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit nachzukommen. Eine Ausnahme sieht § 9a Abs. 2 TzBfG für die Fälle vor, in denen diesem Wunsch betriebliche Gründe entgegenstehen. Durch Verweis auf die entsprechende Vorschrift des § 8 Abs. 4 TzBfG finden die hierbei geltenden Maßstäbe ebenfalls auf die Brückenteilzeit Anwendung (vgl. BT-Drs. 19/3452, S. 18). Gemäß § 8 Abs. 4 liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, vielmehr können, besonders neben den Regelbei- spielen, weitere betriebliche Gründe vorliegen. Zudem müssen – anders als beispielsweise für die Ablehnung der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG – keine „dringenden“ betrieblichen Gründe vorliegen. Deshalb genügen rationale, nachvollziehbare Gründe (vgl. Gesetzesbegründung zu § 8 in BT-Drs. 14/4374, S. 17) beziehungsweise hinreichend gewichtige Gründe (Rechtsprechung des Bundes arbeitsgerichts (BAG)). BETRIEBSBEZOGENE BETRACHTUNG Für Zeitarbeitsunternehmen ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass die betrieblichen Gründe nicht arbeits platzbezogen, sondern betriebsbezogen zu prüfen sind (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 2012 – 9 AZR 259/11). In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt lehnte ein Luftfahrtunternehmen das Verlangen seines an einen Dienstleister verliehenen Mitarbeiters auf Verringerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden/Woche mit der Begründung ab, dass im Arbeitnehmer überlassungsvertrag mit dem Kunden vereinbart war, dass diesem nur Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden/Woche überlassen werden dürften. Das BAG ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt und hat dem Zeitarbeitnehmer vielmehr die begehrte Verringerung der Arbeitszeit zuerkannt. Aufgrund der im Arbeitsvertrag festgelegten weiten Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters sei es nicht Jahre Arbeitszeit @ Sebastian Cornelje Vollzeit

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.