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Zdirekt! 00-2015 Extra zum 4. Potsdamer Rechtsforum

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Z direkt! Extra Prof. Dr. Christiane Brors, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Unterschiede von Zeitarbeit und Werkverträgen erläutert In den Medien werden Zeitarbeit und Werkverträge häufig in einen Topf geworfen. Dabei gibt es sehr klare rechtliche Kriterien, nach denen sich die beiden völlig unterschiedlichen Vertragsformen unterscheiden lassen. Welche das sind, erklärte Prof. Dr. Christiane Brors, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, beim 4. Potsdamer Rechtsforum. Sowohl die Arbeitnehmerüberlassung als auch Werkverträge fallen in die Kategorie „Fremdpersonaleinsätze“. Die Beschäftigten sind jeweils beim Subunternehmer angestellt. Der größte Unterschied besteht in der Weisungsbefugnis. Zeitarbeitskräfte, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt sind, erhalten alle Dienstanweisungen von dem zuständigen Mitarbeiter im Kundenunternehmen. Im laufenden Betrieb unterscheiden sie sich also nicht von den Stammbeschäftigten. Im Falle eines Werkvertrages darf jedoch einzig die Führungskraft aus dem Werkvertragsunternehmen Anweisungen erteilen. Betrieb im Betrieb Brors machte diese Besonderheit des Werkvertrages an einem Beispiel deutlich: „Wenn zuhause mein Waschbecken kaputt ist, dann rufe ich einen Installateur. Der vollbringt dann das Werk ‚Waschbecken reparieren‘ – und zwar ohne, dass ich ihm Tipps gebe, wie er das richtig macht.“ Sie erkläre ihm lediglich, in welchem Umfang er das Waschbecken reparieren soll. Schließlich werde der Handwerker nicht zu ihrem Mitarbeiter, nur weil er in ihrem Badezimmer tätig sei. Ein Werkvertrag sei quasi „ein Betrieb im Betrieb“. Ein Werkvertrag ist quasi „ein Betrieb im Betrieb“. 12

Extra Z direkt! Haftung Nur der Arbeitgeber des Installateurs aus dem Beispiel darf bestimmen, wie der Handwerker beim Reparieren vorgeht. Darum haftet auch einzig das Werkvertragsunternehmen wenn etwas schief geht. Das würde sich ändern, wenn Brors dem Handwerker sagen würde, er solle das Waschbecken lieber anders reparieren. Sie hätte dann in den Werkvertrag eingegriffen und diesen beeinflusst. Das beauftragte Handwerksunternehmen trüge damit nicht mehr die alleinige Verantwortung für den Erfolg des Werkes. Abgrenzbarkeit Neben der Weisungsfrage sei maßgeblich, ob sich die Leistung des Werkvertragsunternehmens klar von den übrigen Tätigkeiten im Betrieb abgrenzen lasse. Wenn ein Automobilkonzern den Einbau der Motorhaube fremdvergebe, dann dürften die Mitarbeiter des Werkvertragsunternehmens auch lediglich Motorhauben einbauen. Wenn sie zwischendurch einem Stammbeschäftigten bei der Montage der Seitentür helfen, käme es zu einer Vermischung der Tätigkeiten. Weisungsbefugnis Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung, also der Zeitarbeit, sieht das ganz anders aus. Eine Zeitarbeitskraft unterliegt der Weisung der Führungskräfte im Kundenunternehmen. Es ist also kein Problem, wenn eine Zeitarbeitskraft vormittags Motorhauben und nachmittags Seitentüren montiert. Wenn dabei ein Fehler passiert, haftet das Kundenunternehmen und nicht die Zeitarbeitsfirma. Eine Zeitarbeitskraft ist in der Haftungsfrage rechtlich mit einem Stammbeschäftigten gleichgestellt. Das Zeitarbeitsunternehmen hat schließlich nur personelle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Es hat aber keine Möglichkeit, die tatsächlich geleistete Arbeit der Zeitarbeitskraft kontinuierlich zu überprüfen. Prof. Dr. Christiane Brors, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Scheinwerkvertrag Die Vermischung der beiden Vertragsformen in der öffentlichen Wahrnehmung hat auch damit zu tun, dass bei einem regelwidrigen Werkvertrag rechtlich gesehen ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zustande kommt. Stellt sich ein Werkvertrag also als Scheinwerkvertrag heraus, wird das Werkvertragsunternehmen milder bestraft, wenn es eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt. Diese Tatsache möchte die Bundesregierung ändern. Im ersten Entwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes heißt es dazu: „Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung werden der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.“ Somit lohnt es sich für Werkvertragsunternehmen künftig nicht mehr, einzig zur Schadensbegrenzung im Missbrauchsfall eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu besitzen. Maren Letterhaus 13

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