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Zdirekt! 03-2013

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Z direkt! Kurz berichtet

Z direkt! Kurz berichtet Faktisch. Elektronisches Lohnsteuerverfahren Seit diesem Jahr sind Arbeitgeber verpflichtet, das elektronische Lohnsteuerverfahren ELStAM anzuwenden. Neben dem Inhalt der bisherigen Lohnsteuerkarte erfasst die neue Datenbank zusätzlich Angaben über Beiträge für private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen sowie über Arbeitslohn, der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbelastung freigestellt wurde. Spätestens mit der Dezemberabrechnung muss das neue ELStAM-Verfahren angewendet werden. Merkblatt für Zeitarbeitskräfte Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ein neues Merkblatt für Zeitarbeitskräfte herausgegeben. Zeitarbeitsunternehmen sind verpflichtet, diese Information gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag an ihre externen Mitarbeiter auszuhändigen. Geändert hat die BA den Passus zum Thema „Wer hilft bei Streitigkeiten oder Fragen?“. Dort stehen nun auch die Adressen der drei Teams Arbeitnehmerüberlassung, die Hinweise auf Rechtsverstöße entgegennehmen. Außerdem können sich Zeitarbeitskräfte an diese Teams wenden, wenn sie Zweifel daran haben, ob ein Zeitarbeitsunternehmen eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat. Dauerhaft ist nicht vorübergehend Eine Absage erteilte der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts einem Arbeitgeber der beabsichtigte, eine Zeitarbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist laut BAG jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“. Der Streitfall verlangte keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorübergehend“. Der Antrag des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung der Zeitarbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen, wurde vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt. Demnach könne der Betriebsrat des Kundenbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Mindestlohn für Gerüstbauer Eine weitere Branche hat sich auf eine flächendeckende Lohnuntergrenze geeinigt: Für die rund 20.000 Gerüstbauer gilt seit 1. August 2013 eine bundesweit einheitliche Lohnuntergrenze von zehn Euro in der Stunde. Alle Betriebe, die mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen, müssen den Tarif anwenden. Auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau- Logistik übernehmen, gehören dazu: zum Beispiel Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial. Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, müssen ebenfalls den Mindestlohn zahlen. Der Tarifvertrag läuft bis zum 28. Februar 2014. Neuer Branchentarif Die neu tarifierten Entgelterhöhungen – basierend auf den Entgelten der BAP- und iGZ- Tarifwerke mit der DGB-Tarifgemeinschaft – liegen zum 01.01.2014 im Westen Deutschlands bei 3,8 Prozent (8,50 Euro in der EG 1) und im Osten bei 4,8 Prozent (7,86 Euro in der EG 1). Auf diesen Tarifabschluss für die Mantel-, Entgeltrahmen- sowie die Entgelttarifverträge einigten sich jetzt die Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche, vertreten durch die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bei den aktuellen Tarifverhandlungen mit den DGB-Gewerkschaften in Berlin. Ab dem 01.04.2015 sind für den Westen weitere 3,5 Prozent (8,80 Euro in der EG 1) und im Osten weitere 4,3 Prozent (8,20 Euro in der EG 1) vereinbart. Zum 01.06.2016 werden die Entgelte dann im Westen noch einmal um 2,3 Prozent (9,00 Euro in der EG 1) und im Osten um 3,7 Prozent (8,50 Euro in der EG 1) ansteigen. Zeitarbeit wird damit nach der Einführung des Systems der ansteigenden Branchenzuschläge nochmals deutlich teurer. 04

Anzeige Seit Jahrzehnten veranstalten wir Seminare zum Thema Software. Anfang 2013 gingen wir einen Schritt weiter und bieten seitdem über unsere Softwareseminare hinaus auch Fortbildungen an, in denen es um Unternehmensentwicklung geht, um Effizienz und Wachstum. Investition in Zukunft BFH-Urteil zu Fahrtkosten Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes bestätigt sich die tägliche Praxis der iGZ-Mitgliedsunternehmen, dass Fahrtkosten, die für Fahrten zu einer Betriebsstätte des Kunden entstehen, unabhängig von der Dauer des Einsatzes beim Kunden, für Hin- und Rückfahrt steuerfrei gezahlt werden können. Das BFH-Urteil unterstreicht die seit Jahren gängige Rechtslage: Ein Betrieb des Kunden könne für Zeitarbeitnehmer nie regelmäßige Arbeitsstätte sein, so dass in diesen Fällen immer Auswärtstätigkeit vorliege. Dies sei sogar schon nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2005 die Rechtslage gewesen und stehe so auch wörtlich in den aktuellen LStR 2011, Zitat LStR 9.4 Absatz 3 Satz 5: „Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, wenn die Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen.“ I Wolfram Linke JETZT kostenfrei Broschüre bestellen Mit diesem erweiterten Seminarprogramm bleiben wir der prosoft-Linie treu: Wir investieren in Ihre Zukunft. Nur wer sich heute weiterbildet und weiterentwickelt, wird auch morgen erfolgreich sein. Die Zeiten sind vorbei, in denen man sich allein auf seine Erfahrungen verlassen konnte. Die Zukunft beginnt jetzt! Die Branchentarife markieren einen deutlichen Einschnitt für die Branche, der sicher nicht zufällig mit stagnierenden oder rückläufigen Umsätzen zusammenfällt. Intelligent und effizient In den Seminaren erfahren Sie, wie Sie moderne Softwarelösungen intelligent einsetzen, wie Sie allein durch effizientere Vorgehensweise mehr herausholen, wie Sie die Zeichen der Zeit und die Zahlen der Auswertungen richtig sowie zu Ihren Gunsten nutzen. www.prosoft.net/bestellen

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