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Zdirekt! 01-2014

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Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! 1. Was ist mit einer ETS im neuen Reisekostenrecht gemeint? Die ETS ist eine Haupttätigkeitsstätte. Fahrten zur ETS sind reisekostenrechtlich keine Auswärtstätigkeit. Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten (Kunden) sind Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber legt eine ETS 1a ausdrücklich fest Der Arbeitgeber kann eine ETS ausdrücklich festlegen. In dem Falle spielen die genannten gesetzlichen Kriterien zur Bestimmung der ETS keine Rolle. Die Zuordnung erfolgt allein aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Festlegung durch den Arbeitgeber, wobei eine ETS, an der gar keine Tätigkeit stattfindet, ausscheidet. § wird jedenfalls in der klassischen Zeitarbeit mit häufigen Erste Tätigkeitsstätte wichtig Neues Reisekostenrecht Seit dem 1.1.2014 gilt ein neues Reisekostenrecht. Voraussetzung dafür, dass dem Mitarbeiter steuerfrei Reisekosten gezahlt werden können, ist nunmehr, dass er außerhalb einer Ersten Tätigkeitstätte (ETS) tätig wird. Einsatzwechseln nicht die Regel sein. Der Arbeitgeber sollte also eine ETS festlegen, wenn die gesetzlichen Kriterien zu unerwünschten Ergebnissen führen würden. 2. Kann auch das Zeitarbeitsunternehmen als ETS vom Arbeitgeber festgelegt werden? Denkbar ist auch die Festlegung des Zeitarbeitsunternehmens als ETS, obwohl der Zeitarbeitnehmer dort nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nachgeht. Voraussetzung ist, dass dem Zeitarbeitnehmer die Niederlassung des Zeitarbeitsunternehmens als ETS zugeordnet wird, wenn und soweit das Arbeitsverhältnis dort tatsächlich durchgeführt und gelebt wird. 1b Der Arbeitgeber legt keine ETS fest Der Arbeitgeber muss keine ETS festlegen. Eine ETS entsteht ohne ausdrückliche Festlegung, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich (1) oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (2) tätig werden soll. Dies muss weiterhin dauerhaft der Fall sein. Dauerhaftigkeit gemäß den neuen Regeln liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte unbefristet (1) oder für die Dauer des Dienstverhältnisses (Synchronisation, 2) oder über 48 Monate (3) tätig werden soll. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich insbesondere anhand der Verträge, des sonstigen Schriftverkehrs und der Einsatzdokumentation. Eine dauerhafte, von Anfang an geplante Tätigkeit in dem genannten Umfang 3. Körperliche Anwesenheit der Zeitarbeitnehmer als Voraussetzung für die Festlegung des Zeitarbeitsunternehmens als ETS Zwar reicht die Erbringung von Nebentätigkeiten aus, um den Zeitarbeitsbetrieb als ETS festzulegen. Dies erfordert jedoch, dass der Arbeitnehmer dort im gewissen Umfange (körperlich) anwesend ist. Der Zeitarbeitnehmer muss also tatsächlich zum Zwecke der Abgabe von Anträgen und Tätigkeitsnachweisen , zu Schulungen, Sicherheitsunterweisungen, Mitarbeitergesprächen etc. im Betrieb des Arbeitgebers erscheinen. Ob es ausreicht, dass der Arbeitnehmer einmal im Monat ins Zeitarbeitsunternehmen kommt oder dies häufiger der Fall sein muss, ist gegenwärtig unklar, da es aufgrund des kurzen Zeitraums, den die Neuregelung in Kraft ist, bisher noch keine Richtlinien oder Erfahrungswerte über die Prüfpraxis der Finanzämter gibt. Um diesbezüglich Klarheit und Rechtsverbindlichkeit zu schaffen, besteht die 20

Recht direkt! § Z direkt! Möglichkeit, im Wege einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) beim Finanzamt zu klären, ob der Umfang der Anwesenheit des Zeitarbeitnehmers beim Zeitarbeitsbetrieb ausreicht, um hier eine ETS zu begründen. Die schriftliche Auskunft des Finanzamts wäre im Hinblick auf eine zukünftige reisekostenrechtliche Prüfung verbindlich. 4. Welche Auswirkungen hat es, wenn das Zeitarbeitsunternehmen nicht als ETS festgelegt werden kann, da der Zeitarbeitnehmer dort nur sehr selten anwesend ist? Wenn es keine ausdrückliche Festlegung des Zeitarbeitsunternehmens (oder eines Kundenbetriebs) als ETS gibt, so kann eine solche nach den oben genannten quantitativen Kriterien in einem Kundenbetrieb entstehen, wenn der Arbeitnehmer in einem erheblichen Umfang, also z.B. arbeitstäglich , in einem Kundenbetrieb tätig wird und zwar dauerhaft. Die Fahrten zu diesem Kundenbetrieb stellen dann keine Auswärtstätigkeit dar. Wenn jedoch bei keinem Kundenbetrieb im gewissen Umfang , z.B. arbeitstäglich, gearbeitet wird und/oder dies dort nicht dauerhaft geschieht, so entsteht nirgendwo eine ETS, so dass alle Fahrten zu allen Kunden Auswärtstätigkeit sind, was in der klassischen Zeitarbeit nicht selten der Fall sein wird. 5. Welche Reisekostenpauschalen kann man dem Mitarbeiter einerseits für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeit und andererseits für Fahrten zur ETS zahlen? Für Fahrten zu einem Kundenbetrieb, der nach den oben genannten Kriterien ETS ist, kann lediglich die pauschal zu versteuernde Entfernungspauschale (30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke) zeitlich unbegrenzt gezahlt werden. Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten sind Auswärtstätigkeit, so dass hier vollständig steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse (zeitlich unbegrenzt 30 Cent pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt) sowie zusätzlich Verpflegungsmehraufwand (12 bzw. 24 Euro je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung für drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte) und Übernachtungskosten gezahlt werden können. § Stefan Sudmann www.ig-zeitarbeit.de/tarife-recht/ igz-rechtsinfos 21

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