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Zdirekt! 01-2015

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Z direkt! Service VBG

Z direkt! Service VBG plant neues Verfahren für die Zeitarbeitsbranche Prämienverfahren vereinfacht Frohe Kunde aus dem Lager der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Das Prämienverfahren für die Zeitarbeitsbranche soll es – in vereinfachter Form – auch weiterhin geben. „Maßnahmen, die der Vorbeugung von Unfällen und der Sicherheit am Arbeitsplatz dienen, sollen künftig prämiert werden“, erläutert der stellvertretende iGZ- Bundesvorsitzende Martin Gehrke das vorgesehene Procedere. Nur wer also in Prävention investiere, bekomme von der VBG anschließend diese Form der Zuwendung. Modell für sechs Branchen Bevor es soweit sei, müsse allerdings zunächst noch die VBG-Vertreterversammlung, die Anfang Juli tage, dem neuen Verfahren zustimmen. Die VBG-Vertreterversammlung setzt sich aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern zusammen. Für die Zeitarbeitsbranche sitzen von Seiten des iGZ Martin Gehrke und iGZ-Geschäftsführer Dr. Martin Dreyer in der Versammlung. Insgesamt, so Gehrke, gelte das Prämienmodell dann für sechs Branchen, die eine hohe Unfallstatistik ausweisen. Stimme die Versammlung zu, könne die Prämierung kurzfristig realisiert werden. Gehrke: „Wird die Investition noch in diesem Jahr getätigt, kann das Zeitarbeitsunternehmen schon im nächsten Jahr die Prämie für 2015 bekommen.“ Geplant sei, dass das Verfahren bei der VBG via EDV umgesetzt werde. „Dadurch“, so der iGZ-VBG-Experte, „wird sowohl der personelle als auch der bürokratische Aufwand in Grenzen gehalten, was besonders für die Zeitarbeitsunternehmen sehr wichtig ist.“ Für die Zeitarbeitsbranche bedeute das einen sehr großen Schritt nach vorn, denn bislang seien die bürokratischen Hürden doch sehr hoch gewesen und hätten viele davon abgehalten, einen Antrag auf die Prämie zu stellen. Dass überhaupt eine Prämie für die Zeitarbeitsbranche existiert, ist in erster Linie dem Engagement Martin Gehrkes zu verdanken: Nachdem sich der iGZ 1998 28

Service Z direkt! mit der Intention gegründet hatte, die Beitragsgerechtigkeitslücke für die Zeitarbeit bei der VBG zu schließen, setzte sich der stellvertretende Bundesvorsitzende intensiv für das Prämienmodell ein, das erstmalig 2010 in die Tat umgesetzt wurde. Pilotprojekt Gehrke, iGZ-Mitglied der ersten Stunde, wurde 2002 als VBG-Experte in den iGZ-Vorstand kooptiert und suchte das Gespräch mit der VBG, die daraufhin die Zeitarbeitgeberverbände erstmals zum Gefahrtarifgespräch einlud. Die Ausschließlichkeitsregelung wurde aufgehoben und die Eingruppierung in der Berufs-Kennzeichenliste (BKZ) neu und sinnvoller strukturiert. Anschließend stand die höhere Beitragsgerechtigkeit im Fokus. „Ursprüngliche Idee war, die Zeitarbeit in eigene Gefahrtarifstellen aufzuteilen. Das ging aber nicht, weil viele Stellen zu klein gewesen wären, um sich selbst zu tragen“, erinnert sich das iGZ-Vorstandsmitglied. Das Prämienverfahren startete 2010 als Pilotprojekt und lief bis 2013. Ursprünglich musste ein sechsseitiger Fragenkatalog abgearbeitet werden – für die Unternehmen ein kaum zu bewältigender Aufwand. Martin Gehrke, stellv. iGZ-Bundesvorsitzender, ist Mitglied der VBG-Vertreterversammlung. Daher machten sich Gehrke und die VBG frühzeitig Gedanken über eine Vereinfachung, die nun in die Praxis umgesetzt werden soll. Wolfram Linke Der VBG-Beitragsbescheid Den Beitragsbescheid für das abgelaufene Kalenderjahr erhalten alle Mitgliedsunternehmen im April des darauf folgenden Jahres. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist (§§ 23 Abs. 3 SGB IV, 26 Abs. 3 SGB X). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auch für den Fall, dass der Unternehmer Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegt, muss der Beitrag fristgerecht gezahlt werden, denn ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Widerspruch abgeholfen, werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung auf dem Konto der VBG. Die VBG erhebt einen Mindestbeitrag, wenn die individuelle Beitragsberechnung einen Betrag ergibt, der niedriger als der Mindestbeitrag ist. Martin Gehrke, stellv. iGZ-Bundesvorsitzender Weitere VBG-Informationen zur Zeitarbeit: www.vbg.de 29

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