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Zdirekt! 01-2015

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Z direkt! § Recht direkt! Tarifautonomiestärkungsgesetz bringt Änderungen Die Mindestlöhne anderer Branchen beachten Durch das Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes im August 2014 kam es zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). § 8 Absatz 3 AEntG ist die Rechtsgrundlage dafür, dass in der Zeitarbeit neben der Lohnuntergrenzen-Verordnung zusätzlich Mindestlöhne und weitere Arbeitsbedingungen anderer Branchen beachtet werden müssen. Zu den einbezogenen Branchen zählen beispielsweise das Elektrohandwerk, das Maler- und Lackiererhandwerk sowie die Bereiche Abfallwirtschaft, Gebäudereinigung und Fleischwirtschaft. Eine Mindestlohnverpflichtung konnte sich bisher nur ergeben, wenn der Kundenbetrieb der entsprechenden Mindestlohnbranche angehörte (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2009). Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber korrigiert und durch die Neufassung der Vorschrift klargestellt, dass es maßgeblich auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt. Branchentypische Arbeiten Seit Mitte 2014 kann eine Mindestlohnpflicht selbst dann bestehen, wenn der Zeitarbeitnehmer an einen Kundenbetrieb überlassen wird, der keiner Mindestlohnbranche nach dem AEntG zuzuordnen ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der Zeitarbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten erbringt, die typisch für eine Mindestlohnbranche sind. So erhält beispielsweise ein Zeitarbeitnehmer, der typische § Malertätigkeiten verrichtet, den Malermindestlohn auch dann, wenn er an einen Hotelbetrieb überlassen wird. Zur Feststellung, welche Tätigkeit für eine Mindestlohnbranche branchentypisch ist, können sämtliche Inhalte der jeweiligen Mindestlohnverordnung als Arbeitshilfe herangezogen werden. Zeitarbeitsunternehmen können sich zum Beispiel zur Bestimmung typischer Malerfacharbeiten an einer Auflistung von Facharbeitertätigkeiten orientieren, die der Mindestlohnverordnung des Maler- und Lackiererhandwerks als Anhang 2 beigefügt ist. Übt der Mitarbeiter in einem Einsatz Tätigkeiten aus, die in dieser Liste aufgeführt sind, muss regelmäßig der höhere Malermindestlohn beachtet werden. Mischtätigkeiten Welche Tätigkeit überwiegt im Monat? Diese Frage müssen sich Zeitarbeitsunternehmen stellen, wenn Arbeitnehmer an einen Kundenbetrieb überlassen werden, der keiner Mindestlohnbranche nach dem AEntG zuzuordnen ist. Übt der Zeitarbeitnehmer in diesem Einsatz verschiedene Tätigkeiten aus, werden diese als sogenannte Mischtätigkeiten bezeichnet. Für die Behandlung von Mischtätigkeiten einigten sich Verbandsvertreter des iGZ und BAP im Dialog mit dem Bundesarbeits- und Bundesfinanzministerium auf die Anwendung des relativen Überwiegenprinzips. Das bedeutet: Sofern mehrere Mindestlohnverordnungen in Betracht kommen, ist der Mindestlohn der Mindestlohnverordnung zu zahlen, deren Tätigkeit gemessen an der Anzahl der im jeweiligen Kalendermonat erbrachten Arbeitsstunden überwiegt. Lohnuntergrenzen-Verordnung Ein weiterer Bestandteil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist das Mindestlohngesetz. Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Arbeitnehmerüberlassung sind zunächst verschwindend gering. Denn bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes wurden Übergangsregelungen geschaf- 18 § §

Recht direkt! § Z direkt! fen. Für die Zeitarbeit gilt derzeit: Die Vorschriften aus der Lohnuntergrenzen-Verordnung gehen den Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz vor. Es gilt zunächst weiterhin die Entgeltsystematik des iGZ- DGB-Tarifwerks. Bei Einsätzen im Tarifgebiet West ist bereits seit Anfang 2014 die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro einzuhalten. Bereits zum 1. April 2015 erhöht sich die Lohnuntergrenze auf 8,80 Euro. Die Vorrangregelung gilt aber auch für Einsätze im Tarifgebiet Ost. Dort steigt die Lohnuntergrenze ab dem 1. April 2015 auf 8,20 Euro. Zeitarbeitnehmer erhalten dann ein Mindeststundenentgelt von 8,20 Euro in der niedrigsten Entgeltgruppe bzw. 8,35 Euro bei einer Eingruppierung in die EG 2. Es muss in beiden Fällen keine Aufstockung auf 8,50 Euro erfolgen. Arbeitszeitkonto Die in §§ 1 Absatz 3, 24 Absatz 1 Mindestlohngesetz fixierte Vorrangregelung betrifft nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern gilt insbesondere auch für das Arbeitszeitkonto. Auch hier ergeben sich zunächst keine Besonderheiten aus dem Mindestlohngesetz. Es muss insbesondere kein Ausgleich des Arbeitszeitkontos innerhalb von 12 Monaten vorgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn Zeitarbeitsunternehmen aufgrund der Übergangsregelung bei Einsätzen im Tarifgebiet Ost weniger als 8,50 Euro zahlen. Aufzeichnungspflichten Das Mindestlohngesetz enthält in § 17 Regelungen hinsichtlich bestehender Aufzeichnungspflichten. Diese sind den Vorschriften aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 17c AÜG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 19 AEntG) nachgeahmt und deshalb für Zeitarbeitsunternehmen nur wenig relevant. Denn für Einsätze von Zeitarbeitnehmern sind Dokumentationspflichten nur für den Kundenbetrieb vorgesehen. Diesen sollen Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz treffen, wenn die Zeitarbeitnehmer in einer der in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche eingesetzt werden. Für Zeitarbeitsunternehmen bestehen Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz grundsätzlich nur für internes Personal, das geringfügig beschäftigt wird. RAin Sabine Freitag § § Weiterführende Informationen für iGZ-Mitglieder im internen Bereich der iGZ-Homepage www.ig-zeitarbeit.de/tarife-recht/durchfuehrungdes-arbeitsverhaeltnisses/mindestloehne Anzeige HOHE AUSSENSTÄNDE? EIN FALL FÜR FACTORING! So sorgen Sie für eine gleich bleibend hohe Liquidität: Sie überlassen uns Ihre Forderungen und wir zahlen, bevor es Ihre Kunden tun. Das hört sich gut an? Dann sollten wir uns kennen lernen: www.ekf-frankfurt.de 19

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