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Zdirekt! 03-2014

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Z direkt! § Titelthema

Z direkt! § Titelthema Rückzahlungsvereinbarungen sichern hohe Weiterbildungsinvestitionen Richtige Formulierung gefragt Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und der demografischen Entwicklung gewinnt das Thema Mitarbeiterbindung immer mehr an Bedeutung. Ein Instrument, um qualifizierte Mitarbeiter langfristig zu binden, kann dabei die Übernahme von Weiterbildungskosten sein. § Damit verbunden ist jedoch in der Regel die Erwartung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nach der Ausbzw. Fortbildung zumindest zeitweise weiterhin im Unternehmen verbleibt. Manchmal wird diese Erwartung jedoch enttäuscht, der Arbeitgeber hat das Nachsehen. Daher ist es ratsam mit seinem Mitarbeiter vor Beginn einer Fortbildungsmaßnahme eine sogenannte Rückzahlungsvereinbarung über die Kosten der Weiterbildung zu schließen. Grundsätzlich kann stets eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden. Eine Ausnahme hiervon bilden betriebliche Berufsausbildungen. Bei der Formulierung ist Vorsicht geboten, denn an die Rückzahlungsklausel sind hohe Anforderungen zu stellen. Nur bei angemessenen Klauseln ist der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers rechtmäßig und durchsetzbar. Vier Punkte sind dabei besonders zu beachten: Kosten benennen Es muss angegeben werden, um welche Kosten es konkret geht. Dabei müssen sowohl die Art der Kosten (zum Beispiel Einschreibegebühr, Prüfungsgebühr,...) als auch die Kostenhöhe – soweit möglich – benannt werden. Die Kosten müssen bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung nicht exakt der Höhe nach beziffert werden. Der Arbeitnehmer muss nur wissen, mit welchen Kosten er bei Abschluss der Vereinbarung im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung zu rechnen hat. Eine ungenaue Bezeichnung der Kosten, so dass der Arbeitnehmer das Rückzahlungsrisiko nicht abschätzen kann, führt zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung. Angemessene Laufzeit vereinbaren Die Dauer der Weiterbildung hat für die zulässige Laufzeit der Rückzahlungsvereinbarung ganz entscheidendes Gewicht. Es sind aber immer die gesamten Einzelfallumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Vorteile für den Arbeitnehmer, die Qualität der erworbenen Qualifikationen § und die Höhe der Weiterbildungskosten, einschließlich der Kosten einer etwaigen Freistellung des Arbeitnehmers. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Wei- 16

Titelthema § Z direkt! terbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Weiterbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Eine unangemessen lange Bindungsdauer führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsverpflichtung. „Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen", so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.04.2006. Kündigungsgrund entscheidend Als Grundsatz ist festzuhalten: Beim Ausscheiden des Mitarbeiters ist die Rückzahlungsvereinbarung nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis – vom Arbeitgeber gerechtfertigt – aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt worden ist. Dagegen ist eine Klausel generell unwirksam, die eine Rückzahlung auch für den Fall der betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber beinhaltet. Ausschlussfrist beachten Zu guter Letzt sind bei der Geltendmachung der Ansprüche die tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zu beachten. Die Weiterbildungskosten müssen seitens des Arbeitgebers also vor Ablauf der in der Regel dreimonatigen Ausschlussfrist zurückgefordert werden. Nach Ablauf der Frist kann der Arbeitnehmer die Weiterbildungszuschüsse behalten. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs, also zum Beispiel dem Zugang der Kündigung des Arbeitnehmer. RAin Christiane Buß § Anzeige Aktueller Informationsdienst für Personaldienstleister Fachinformationen und Dienstleistungen für Personaldienstleister Der AIP ist für mich seit vielen Jahren eine Institution. Als Fachblatt der Branche werden die Anforderungen und Entwicklungen der Zeitarbeit monatlich in hervorragender Weise präsentiert. Dirk Schneider, Geschäftsführer Persoplan, Siegen Dem Kunden über das Vermitteln und Überlassen von Personal hinaus noch zusätzliche Services zu bieten, zeichnet einen guten Personaldienstleister aus. Ein solcher Service ist z.B. auch eine Information zu aktuellen Themen im Bereich Zeitarbeit und Personal. Diesen Service leisten wir gemeinsam mit dem AIP im Versenden unserer Quartalsbroschüren, in denen wir allgemeine und ganz individuelle Inhalte zu unseren Kunden transportieren – und das schon seit 7 Jahren. Melanie Junglas, Geschäftsführerin Armon, Koblenz Die handlichen Fußballplaner zur WM und EM aus dem Hause AIP nutzen wir seit Jahren. Eine tolle Werbeidee, mit der man bei Kunden und Mitarbeitern punktet! Ute Eiberger und Jürgen Nuß, Geschäftsführer GPD, Simmern Fordern Sie weitere Informationen an: AIP – Aktueller Informationsdienst für Personaldienstleister • Klingenbergstraße 88 • 26133 Oldenburg Tel. 0441 949 09 70 • info@aip- info.de • www.aip- info.de 17

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