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Zdirekt! 04-2020

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www.zeitarbeit-einegutewahl.de Gilbert Schlösser

Z direkt! 04/2020 RECHT DIREKT 21 Weitere Änderungen im iGZ-DGB-Tarifwerk im Jahr 2021 Aufgrund des Tarifabschlusses vom 18. Dezember 2019 sind die ersten Änderungen der Regelungen des iGZ-DGB-Tarifwerks bereits im Jahr 2020 in Kraft getreten. Und auch im neuen Jahr stehen weitere Anpassungen an. Seit dem 1. April 2020 sind, neben beispielsweise den Änderungen bei den Mehrarbeitszuschlägen (siehe Tabelle auf Seite 23), insbesondere die neuen Regelungen zum iGZ-Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen (vgl. iGZ- Merkblatt zum Arbeitszeitkonto). Am 1. Juli 2020 haben sich dazu Änderungen in den Entgeltgruppen 2 bis 4 ergeben (vgl. das iGZ-Merkblatt zu den Änderungen der Entgeltgruppen). HÖHERE ENTGELTE Die Tarifentgelte in der Zeitarbeitsbranche steigen zum 1. April 2021 im Westen um 3,0 Prozent und im Osten durchschnittlich um 7,1 Prozent. Mit dieser Erhöhungsstufe werden die Entgelte im Osten erstmals an die Entgelte im Westen angeglichen sein. Zum 1. April 2022 werden die bundesweit geltenden Tarifentgelte um weitere 4,10 Prozent steigen. Mit der Erhöhung der tariflichen Entgelte erhöht sich zugleich auch die „Basis“ für die Berechnung der Branchenzuschläge (vgl. die iGZ-Übersicht zu den Entgelttabellen mit Branchenzuschlägen). Die Entgeltgruppe 1 entspricht dem Mindestentgelt nach der aktuellen Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, die am 1. September 2020 in Kraft getreten ist. HÖHERE JAHRESSONDERZAHLUNGEN Arbeitnehmer haben nach § 8 Manteltarifvertrag iGZ bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Jahressonderzahlungen erhöhen sich abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Stichtag (30. Juni bzw. 30. November eines Jahres). Bis zum Jahr 2020 betrug der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem sechsten Monat 150 Euro, im dritten und vierten Jahr 200 Euro und ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 300 Euro. Ab dem Jahr 2021 werden Arbeitnehmer – unverändert abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Stichtag – bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch in folgender Höhe haben: Alle Mitarbeiter Jahr 2021 2022 2023 nach dem 6. Monat 150 € 180 € 200 € im 2. und 3. Jahr 200 € 250 € 300 € ab dem 4. Jahr 225 € 325 € 400 €

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