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Zdirekt! 04-2016

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Z direkt! Unterwegs Unterwegs Z direkt! 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit Rechts-Experten diskutierten die Folgen der AÜG-Reform „Macht uns das Leben als Branche nicht unnötig schwer“, appellierte Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), in seiner Begrüßungsrede des 5. Potsdamer Rechtsforums an die Politik. Das Rechtsforum sei eine „iGZ-Marke“ und verzeichne mit rund 300 Teilnehmern einen neuen Rekord. Dr. Hans-Michael Dombrowsky, Geschäftsführer Allgemeiner Verband der Wirtschaft Berlin-Brandenburg (AWB), erklärte, wie sich die AÜG-Änderung auf den Wirtschaftsbereich auswirkt. „Die Einsatzbranche darf, aber kann nicht. Die Zeitarbeitsbranche darf nicht, aber könnte“, kommentierte Prof. Dr. Martin Franzen, Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians- Universität München, die Beschränkung auf Tarifverträge der Einsatzbranche bei der Höchstüberlassungsdauer. Konform mit Europarecht? kann auch nicht verboten werden“, begründete Hamann. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei durch die EU nicht eingeschränkt. Verschiedene Überlassungshöchstgrenzen habe es bereits in der Vergangenheit gegeben, und sie existieren auch in anderen europäischen Staaten. Die EU sehe darin offenbar keinen Verstoß gegen Unionsrecht. „Der Regierungsentwurf erhält den europäischen TÜV-Stempel nur mit Einschränkungen“, lautete Hamanns abschließendes Fazit. Berechnungsprobleme Sven Kramer (2.v.l.), kommissarischer iGZ-Bundesvorsitzender, und iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz (3.v.r.) begrüßten die Referenten zum 5. Potsdamer Rechtsforum. Arbeitszeitkontos abzubuchen. Die Diskussion um dieses Vorgehen sei aber noch nicht abgeschlossen, da die Landesarbeitsgerichte hierzu unterschiedliche Urteile fällten. nen Tag. Außerdem verwies die Referentin auf schwierige Fragen und Fallstricke von Betriebsvereinbarungen. Beispielhaft sei etwa die Frage der Zuständigkeit der Betriebsräte mit Blick auf die Zeitarbeitnehmer. Eine europarechtliche Einordnung der Reform lieferte Prof. Dr. Wolfgang Hamann, Wirtschaftsprivat- und Arbeitsrecht an der Universität Duisburg-Essen. Die Frage sei, ob die Dauerüberlassung trotz der neuen Reform noch möglich sei. „Was nicht erfasst wird, „Gesetzliches Equal Pay bedeutet ein Berechnungsproblem“, erklärte Prof. Dr. Frank Bayreuther, Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Passau. Bei Anwendung der Branchenzuschlagstarife gelte nicht nach 15 Monaten Equal Pay. Stattdessen müsse ein Arbeitsentgelt gezahlt werden, das mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche gleichwertig sei. Unterbrechungszeit Dr. Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kanzlei Kliemt & Vollstädt, wies darauf hin, dass eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten zwischen den Einsätzen des gleichen Zeitarbeitnehmers bei demselben Unternehmen eingehalten werden muss. Genau genommen bedeute dies drei Monate und ei- Praxistaugliche Equal Pay-Regelungen Dr. Martin Dreyer, stellvertretender iGZ-Hauptgeschäftsführer, betonte abschließend, dass der iGZ auch weiterhin für konkretere und praxistaugliche Regelungen von Equal Pay kämpfen werde. Wolfram Linke Anzeige Arbeitszeitkonto „Auch heute gilt schon der Gleichbehandlungsgrundsatz, es sei denn, es wird Bezug auf die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche genommen“, erklärte Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit Hinblick auf Equal Pay. Wenn der Zeitarbeitnehmer nicht eingesetzt werden könne, sei es zulässig, Stunden des Köpfe suchen. Köpfe finden. ONRECO findet und vermittelt seit 2007 erfolgreich frische Köpfe rund um das interne Personal. Für den nächsten Karriereschritt – jetzt bewerben! 32 ONRECO GmbH | | +49 (0) 63 59 9 49 46 80 | info@onreco.de | www.onreco.de

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