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Zdirekt! 04-2016

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Editorial Z direkt!

Editorial Z direkt! AÜG-Reform: Es reicht jetzt! Nach der Zustimmung des Bundesrates am 25. November 2016 treten im April 2017 die neuen Regelungen zur Zeitarbeit und zu Werkverträgen in Kraft. Damit wird ein fast dreijähriger Diskussionsprozess beendet, den wir als iGZ seit der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU-SPD sehr intensiv begleitet haben und in Teilen auch schadensmindernd beeinflussen konnten. Unser Standpunkt gegenüber der geplanten Novelle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) war stets klar: Eine „Weiterentwicklung der Zeitarbeitsbranche“ sollte wie bisher in den bewährten Händen der Sozialpartner bleiben. Nur ein Tarif-Maßanzug kann den Besonderheiten der Personaldienstleistungen gerecht werden und nicht gesetzgeberische Stangen- Konfektionsware. Leider sahen erste AÜG-Entwürfe aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht so aus, dass man gewillt war, der Tarifautonomie in unserer Branche auch in Zukunft den Vorzug zu geben. Massive öffentliche iGZ-Proteste und danach auch die Unterstützung durch das Bundeskanzleramt und andere Institutionen haben in diesem Punkt dann doch noch für verträgliche Korrekturen gesorgt. Die Branchenzuschlags-Tarifverträge können nach wie vor von den Tarifpartnern eigenständig gestaltet werden. Leider fand aber darüber hinaus unsere Verbandsforderung bislang kein Gehör: Aus rechtlichen und systematischen Gründen sollte nicht nur den Einsatzbranchen eine Tariföffnung für Ausnahmen zur Höchstüberlassungsdauer eingeräumt werden, sondern zumindest subsidiär auch der Zeitarbeit. Denn es kann in der Folge ja so sein, dass etwa Elternzeitvertretungen oder bestimmte Kundenprojektarbeiten in der Metall- und Elektroindustrie (vgl. den dortigen TV LeihZ zwischen Gesamtmall und IG Metall) auch über 18 Monate hinaus zulässig sind, in anderen Einsatzbereichen aber nicht, weil es hier zu keinen Tarifabschlüssen kommt. Ein solcher Flickenteppich wäre in der Sache nicht vertretbar, juristisch fragwürdig und für die Betroffenen nicht vermittelbar. Aber auch hier bleibt abzuwarten, ob nicht am Ende die Vernunft bei den Gewerkschaften siegt und es zumindest in den Grundzügen vergleichbare Flächenregelungen geben wird. Und auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann noch einen positiven Beitrag für sachgerechte Personaldienstleistungen leisten. Etwa indem sie in den neuen AÜG-Durchführungsanweisungen einige noch auslegungsbedürftige Gesetzespassagen so interpretiert, dass hierdurch zweckgemäße Handlungsspielräume für die Unternehmenspraxis entstehen. Das gilt zum Beispiel im Umgang mit Hemmungen beziehungsweise Unterbrechungen von Einsatzzeiten und kurzfristigen Überlassungen (vgl. frühere 25 Prozent-Regel etc.). Hierzu werden wir in den nächsten Wochen das Gespräch mit der BA bzw. dem BMAS suchen und passende Vorschläge unterbreiten. Insgesamt wird man nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sagen müssen: Eigentlich war dieser erneute AÜG-Veränderungslauf überflüssig, zumal ein echter Nutzen für keinen der beteiligten Akteure im Dreiecksverhältnis wirklich ersichtlich ist. Andererseits hätten die Regeln auch noch restriktiver ausfallen können. Bleibt zu hoffen, dass die Personaldienstleister in der nächsten Legislaturperiode von erneuten Zumutungen durch den Bundestag verschont bleiben und nicht schon wieder zum Spielball von politischen Interessenlagen missbraucht werden. Denn mangelnde Planungssicherheit ist Gift für jedes unternehmerische Handeln mit dem erforderlichen Weitblick. Werner Stolz iGZ-Hauptgeschäftsführer 3

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