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Zdirekt! 04-2016

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Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! Recht direkt! § Z direkt! Rechtsverstöße in sozialen Netzwerken vermeiden Internet kein rechtsfreier Raum Auch für Personaldienstleister sind Social-Media-Plattformen wichtige Instrumente zur Unternehmensdarstellung und Mitarbeitergewinnung. Leider werden dabei aber häufig gesetzliche Regelungen außer Acht gelassen, und es kommt immer wieder zu erheblichen rechtlichen Problemen. Hier kommen insbesondere Verstöße gegen das Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutz-, Arbeits- und Wettbewerbsrecht in Betracht. In einigen Fällen können sogar Straftatbestände erfüllt sein. Man stelle sich einmal vor: Ein Personaldienstleister pflegt regelmäßig seinen Unternehmensauftritt über die Social-Media-Plattform „Facebook“. Neben Bildern vom Bürogebäude und den Räumlichkeiten finden sich Porträtbilder der internen und externen Mitarbeiter. Weitere Bilder von der Weihnachtsfeier und einem Betriebsausflug sind veröffentlicht. Auch werden auf der Seite Stellenprofile und Arbeitsangebote eingestellt. Eine Kundenreferenzliste mit Logos der Unternehmen ist repräsentativ platziert, abgerundet durch eine Vielzahl von Siegeln zum Nachweis einer Zertifizierung. Die Seite wird lebhaft genutzt, und es entwickeln sich zu vielen Themen Diskussionen, jedoch mit teilweise beleidigenden Kommentaren. Zur Mitarbeitergewinnung durchsuchen die Personaldisponenten regelmäßig Facebook-Profile und schreiben mögliche Kandidaten direkt an. Bei Arbeitsunfähigkeit der eigenen Mitarbeiter werden die Profile durchsucht, um Anzeichen für eine vorgetäuschte Krankheit zu finden. Zum guten Schluss werden Freunde und Bekannte gebeten, positive Einschätzungen und Bewertungen zum Unternehmen zu veröffentlichen. Die örtlich ansässigen Mitbewerber werden aber gezielt schlecht dargestellt. § Zahlreiche Rechtsverstöße Das Beispiel ist eine scheinbar übertriebene Aufzählung möglicher Rechtsverstöße bei der Nutzung von Social Media. Die Mehrheit der Anwender hält sich an die „Spielregeln“. Auch werden Rechtsverstöße von Anwendern nicht immer vorsätzlich begangen. Das Einstellen von Bildern und auch die Freigabe von Kommentaren dazu entsprechen ja ganz dem Konzept des Social-Media-Prinzips. Letztlich können aber die Rechte Dritter verletzt werden. Es drohen Abmah- nungen, Vertragsstrafen, Bußgelder oder aber sogar Strafverfahren. Auch die fahrlässige Begehungsweise schützt nicht vor Ärger und Strafen. Insbesondere Wettbewerbsverstöße werden häufig von Abmahnanwälten oder Wettbewerbszentralen abgemahnt. Zur rechtssicheren Nutzung der Social-Media-Plattformen sollten die rechtlichen Vorschriften bekannt sein und beachtet werden. § Grundrechte Im Bereich Social Media spielt insbesondere das Recht am eigenen Bild (Art. 2 Grundgesetz) oder das Bildnisrecht eine große Rolle. Danach darf jeder Mensch grundsätzlich selber darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm publiziert werden. Werden Bilder von Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen veröffentlicht, hat jede da-rauf erkennbare Person einen Unterlassungsanspruch. Nicht jeder möchte nach ein paar Bierchen fotografiert und so im Internet präsentiert werden. Es sollte schon vorher geklärt werden, ob die Mitarbeiter mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Dazu bieten sich allgemeine schriftliche Einverständniserklärungen an. Gleiches gilt für Porträtbilder von Mitarbeitern in Imagebroschüren. Freie Meinungsaüßerung § Bei der Kommentierung von Facebook-Einträgen ist das Recht zur freien Meinungsäußerung beachtlich. § Grundsätzlich dürfen zunächst alle Meinungen geäußert werden, wenn die Äußerungen wahr, nicht beleidigend und nicht ausschließlich dazu gedacht sind, andere Personen herabzuwürdigen. Personaldienstleister, die Diskussionen auf der Plattform zulassen, sind verpflichtet, die Kommentare regelmäßig zu sich- ten, zu moderieren und Beleidigungen oder Schmähungen zu entfernen (Störerhaftung). Andernfalls können Schadenersatzansprüche oder Strafverfahren drohen. Facebookprofile der Mitarbeiter sind reine Privatsache. Soweit sich der Arbeitgeber nicht in der Freundesliste befindet und Postings nicht für die Allgemeinheit erkennbar sind, dürfen keine Erkenntnisse aus dem Privatbereich des Mitarbeiters verwendet werden. Urheberrecht § Es ist heutzutage sehr einfach, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren und zu veröffentlichen. Dazu bedarf es lediglich einiger Mausklicks. Dabei ist zu bedenken, dass jedes Werk einen Urheber hat. Grundsätzlich kann das damit verbundene Urheberrecht nicht übertragen oder aufgegeben werden. Auch sämtliche Bilder auf den Social-Media-Websites unterliegen dem Urheberrecht. Soweit Beiträge bei Facebook geteilt werden, muss immer der ganze Beitrag geteilt werden. Es gibt aber Bilder, die dürfen kopiert und frei veröffentlicht werden, wenn der Urheber diese Bilder dafür freigegeben hat. Auf einschlägigen Websites finden sich entsprechende Sammlungen mit freigegebenen Bildern. Häufig werden Kunden- Referenzlisten mit entsprechenden Logos erstellt. Diese Aufstellungen sollen die Seriosität unterstreichen. Bei den Logos handelt es sich jedoch um rechtlich geschützte Unternehmenskennzeichen. Die Kundenunternehmen sollten hier vorher die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung erteilen. § Werden urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Genehmigung veröffentlicht, drohen Abmahnungen und erhebliche Schadenersatzforderungen. Dazu kommen regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung durch Anwälte. Auch die Beauftragung einer Agentur zur Erstellung einer Homepage kann Schadenersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen nicht ausschließen. Der Inhaber der Homepage bleibt immer für den Inhalt verantwortlich. Gute Agenturen verwenden freigegebenes oder selber produziertes Bildmaterial. Das sollte von der Agentur vertraglich zugesichert werden. iGZ-Logo Es werben auch immer mal wieder Nichtmitglieder mit den iGZ-Logos. Das macht gegenüber Kunden einen § guten Eindruck, ist aber vom iGZ nicht genehmigt und wird von der Rechtsabteilung abgemahnt. Mitglieder dürfen selbstverständlich mit dem iGZ-Logo werben. Wettbewerbsrecht Leider lassen sich keine generellen Regeln festlegen, welche Handlungen zulässig oder wettbewerbswidrig sind. Die Grenzen sind fließend, und es ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Wettbewerbswidrig sind unlautere Handlungen durch Rechtsbruch, aggressive geschäftliche Handlungen, irreführende Werbung, vergleichende Werbung und unzumutbare Belästigung. Demnach ist die Abwerbung von Mitarbeitern durch falsche Versprechungen unzulässig. Die direkte Ansprache eines potenziellen Kandidaten aufgrund eines Facebookprofils ist nicht erlaubt, es sei denn, es ist von einer Einwilligung des Betroffenen auszugehen. Ist dem Profil zu entnehmen, dass der Betroffene auf Arbeitssuche ist, kann die unaufgeforderte Ansprache zulässig sein. Auf Jobportalen ist direkte Ansprache erlaubt, da hier von einer Einwilligung ausgegangen werden darf. Eigene ausgedachte Gütesiegel sind wettbewerbswidrig. Einige Webseiten quellen über vor Siegeln, Wappen, Sternen, Adlern und Kronen. Soweit sich das Unternehmen damit schmücken möchte, sollten diese Abzeichen echt und mit einer nachprüfbaren Leistung hinterlegt sein. Fazit Die „Spielregeln“ sollten beachtet werden, damit rechtliche Konsequenzen vermieden werden können. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Verhalten sich Mitbewerber wettbewerbswidrig, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um mögliche Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Olaf Dreßen Ein kostenloses E-Book zum Thema Social Media- Recht von RA Christian Solmecke gibt es hier: www.wbs-law.de/wp-content/uploads/ 2015/12/Recht-im-Social-Web.pdf § 18 19

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