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Z direkt 02-2016

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Z direkt! Hintergrund Bundesrechnungshof nimmt Eingliederungszuschuss ins Visier Förderinstrument nicht unnötig torpedieren Ein Stück weit könnte man meinen, sein Erfolg in der Zeitarbeitsbranche sei ihm zum Verhängnis geworden: Der Eingliederungszuschuss (EGZ) steht in der Kritik. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat im vergangenen Jahr in einem internen Bericht bemängelt, dass Zeitarbeitsunternehmen durch den EGZ „ungerechtfertigt begünstigt“ würden. „Das entspricht nicht den Tatsachen, reagiert Christian Baumann, im iGZ-Bundesvorstand zuständig für den Bereich Arbeitsmarktpolitik. Die Finanzkontrolleure bezogen sich darauf, dass drei große Zeitarbeitsunternehmen 2013 und ´14 knapp zehn Millionen Euro aus der EGZ-Förderung bezogen hätten. Das stelle, so der BRH, „eine Lohnsubvention an einzelne Unternehmen“ dar und führe zu Wettbewerbsverzerrungen. Bezugsberechtigung Der BRH nimmt eine Praxis ins Visier, bei der für fast jeden Mitarbeiter, der neu eingestellt wird, quasi automatisch ein EGZ-Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestellt wird. Die Flut der Anträge ergibt dann eine höhere Förderwahrscheinlichkeit – unter Umständen ohne dass sich das antragstellende Unternehmen die Mühe macht, die tatsächliche Bezugsberechtigung des Mitarbeiters zu prüfen. Der BRH kann die beklagten Antragsbewilligungen jedoch nicht dem Antragsteller anlasten. Er kommt daher zu der These, dass Zeitarbeitsunternehmen im Regelfall nicht berechtigt seien, den EGZ in Anspruch zu nehmen, da die Minderleistung typischerweise im Kunden- und nicht im Zeitarbeitsunternehmen anfalle. Sozial-persönliche Eingliederung Der iGZ wies in den vergangenen Monaten immer wieder darauf hin, dass die Argumentation des BRH falsch sei. Denn größtenteils finde eben doch eine sozial-persönliche Eingliederung in den Zeitarbeitsunternehmen durch eine intensive Betreuung seitens der Mitarbeiter statt. Die BA hat sich dieser Argumentation im Wesentlichen angeschlossen: „Der BRH hat die Förderung von Leiharbeitsverhältnissen kritisiert und betrachtet die Förderung generell als rechtswidrig. Die BA bewertet die Förderpraxis differenzierter und teilt die pauschale rechtliche Bewertung des BRH nicht.“ Geschäftsanweisung modifiziert Allerdings hat die BA ihre Geschäftsanweisung zum EGZ überarbeitet. Nun widmet sie der Zeitarbeit ein eigenes Kapitel, wodurch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des EGZ durch Zeitarbeitsunternehmen enger gefasst werden. Es wird grundsätzlich von allen Antragstellern – auch außerhalb der Zeitarbeitsbranche – erwartet, dass sie im Rahmen der Beantragung die zu erwartende Minderleistung „darlegen“. Für die Zeitarbeit werden hierzu zusätzliche Hinweise gegeben. Damit kann der EGZ für Zeitarbeitsunternehmen zukünftig nur noch dann gewährt werden, „wenn dem Verleiher durch die Einstellung der förderungsbedürftigen Person tatsächlich ein finanzieller Nachteil entsteht“. Zwar gibt es Anhaltspunkte, wann das der Fall sein kann (siehe Infokasten). Nicht klar ist jedoch, ab wann ein solcher Aufwand anerkannt werden darf, wie detailliert die Berechnungen durchzuführen sind und wie genau der Nachweis zu erbringen ist. Klarstellung dringend geboten „Diese Regelung ist nicht praxisorientiert“, verdeutlicht Baumann. Zeitarbeitsunternehmen seien gezwungen die eigenen Bemühungen wie Weck- und Fahrdienste oder die besondere persönliche Betreuung im Einzelfall darzulegen. „Personaldienstleister sind zu einem großen Teil ihrer täglichen Arbeit auch 18

Hintergrund Z direkt! Schuldner-, Ehe- und Lebensberater. Das machen wir zwangsläufig, um die Motivation der Mitarbeiter aufrechtzuerhalten. Wie aber soll man einen solchen Aufwand kalkulieren und darlegen?“, zeigt Baumann ein zentrales Problem auf. Hier sei eine Klarstellung seitens der BA dringend geboten. Unterschiedliche Auslegung Das eigentliche Problem sei vermutlich, dass jede Agentur vor Ort die neue Geschäftsanweisung unterschiedlich auslegen wird. „Wir werden uns daher an die BA-Zentrale wenden, um die Fragen zentral beantwortet zu bekommen. Mir ist bewusst, dass das nicht einfach wird, weil gerade die Gewährung des EGZ im Ermessen des einzelnen Betreuers unter Berücksichtigung des Einzelfalles liegt. Aber wir sollten hier nichts unversucht lassen“, so Baumann. Einschränkung fatal Der Eingliederungszuschuss ist insgesamt ein bekanntes und beliebtes Förderinstrument – auch und gerade für kleinere Zeitarbeitsunternehmen. Nach einer Erhebung des iGZ-Mittelstandsbarometers haben 73 Prozent der befragten Unternehmen schon einmal mindestens ein Förderinstrument der Bundesagentur Eingliederungszuschuss Der Eingliederungszuschuss (§§8ff. SGB III) dient dazu, Einschränkungen der Arbeitsleistung auszugleichen, die zum Beispiel aufgrund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters wegen bestehen können. Der EGZ wird als Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sogenannte „Kann-Leistungen“, auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheidet. Die neue Geschäftsanweisung nennt jetzt konkrete Szenarien, in denen ein Zeitarbeitsunternehmen auch weiterhin einen EGZ für einen Mitarbeiter beziehen kann. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen: dem Kunden für die Überlassung des Zeitarbeitnehmers wesentlich günstigere als die üblichen Konditionen einräumt. die Kosten für notwendige Qualifizierungen trägt und sich in besonderem Maße an der Einarbeitung im Kundenbetrieb beteiligt. durch eigenes Personal den externen Mitarbeiter begleitet und intensiv unterstützt. (Quelle: BA/BMAS) für Arbeit genutzt. Von diesen Unternehmen nutzten 95 Prozent den Eingliederungszuschuss, 28 Prozent Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und 27 Prozent das Projekt WeGebAU. „Es wäre fatal, wenn dieses Instrument nur noch eingeschränkt zur Verfügung stünde. Das ist leider wieder ein Beispiel dafür, wie einzelne Unternehmen den Bogen überspannen und dann die gesamte Branche die Folgen ausbaden muss“, beklagt Baumann. Marcel Speker Anzeige Die Branchenlösung für Personaldienstleister E + S E + S E + S E + S Zeitarbeit Personalabrechnung Rechnungswesen Controlling Jetzt neu mit euBP! www.es-software.de 19

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