Aufrufe
vor 8 Jahren

Zdirekt! 02-2015

  • Text
  • Igz
  • Zeitarbeit
  • Mitarbeiter
  • Arbeitgeber
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Unternehmen
  • Arbeitnehmer
  • Untersuchung
  • Eignungsuntersuchung
  • Betriebsarzt
  • Werner
  • Gesundheitsschutz

Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! § Große Unsicherheit bei Eignungsuntersuchungen Gesetzliche Grundlage fehlt Eignungsuntersuchungen unterscheiden sich von ärztlicher Vorsorge. Bedauerlicherweise wurde lediglich der Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge per Verordnung geregelt, jedoch nicht der für den Arbeitgeber mindestens ebenso wichtige Bereich der Eignungsuntersuchungen. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage über Eignungsuntersuchungen rührt auch nicht zuletzt die Unsicherheit vieler Betroffener bei diesem Thema. Es ist unverständlich, warum der Gesetzgeber auf diesem Feld keine Notwendigkeit sieht, die offene Gesetzeslage zu ordnen. Arbeitgeber, Krankenkassen und Ärzte sind leider weiter darauf verwiesen, ihre diesbezüglichen Erkenntnisse aus Einzelurteilen, Aufsätzen und einzelnen Rechtsvorschriften zu gewinnen. Untersuchungen ohne Anlass Ein Arbeitnehmer ist nicht regelmäßig verpflichtet im laufenden Arbeitsverhältnis ohne Anlass, das heißt insbesondere routinemäßig, Eignungsuntersuchungen zuzustimmen. Der Arbeitnehmer muss jedoch die Gesundheitsuntersuchung und die Weitergabe des Ergebnisses dulden, wenn er schriftlich in die Untersuchung eingewilligt hat. Dem Zeitarbeitnehmer ist zu erläutern, dass die Untersuchung allein darauf abzielt festzustellen, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage ist, die bisherige Tätigkeit weiter durchzuführen oder eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Gegebenenfalls ist der Arbeitnehmer auch auf die Folgen der Verweigerung hinzuweisen (keine Einsatzmöglichkeiten bei Kunden). Die einmal erteilte Einwilligung kann – für die Zukunft – nur widerrufen werden, wenn sich die Umstände geändert haben. Im Falle der Einwilligung darf der Arbeitgeber entgegen anderslautender Auffassung auch den Arzt bestimmen, der die Untersuchung durchführen soll, damit gleichmäßige Untersuchungsstandards gewährleistet sind. Der Arbeitgeber sollte hiermit wenn möglich den Betriebsarzt oder zumindest einen ausgewiesenen Arbeits- oder Betriebsmediziner beauftragen. Außerdem sollte er sich bei der Arztauswahl nicht angreifbar machen, da der Arbeitnehmer die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen kann. § Anlassbezogene Untersuchungen Eignungsuntersuchungen können auch ohne schriftliche Einwilligung durchgesetzt werden, wenn es einen rechtlichen oder tatsächlichen Anlass hierzu gibt. Entsprechende Verpflichtungen können sich aus dem Gesetz (zum Beispiel Erstuntersuchungen bei Jugendlichen), aus Tarifverträgen oder auch aufgrund einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Der Arbeitgeber kann nach derzeitiger Rechtslage aufgrund eines tatsächlichen Anlasses sogar ohne ausdrückliche vertragliche Bestimmung eine Eignungsuntersuchung anordnen. Das gilt etwa bei Zweifeln an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes gesundheitlich auf Dauer gerecht zu werden, oder im Falle der Umsetzung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Sanktionen § Hat der Arbeitnehmer eine Einwilligung erteilt, die nicht wirksam widerrufen wurde, oder ist die Untersuchung anlassbezogen und rechtmäßig angeordnet, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er sich der Untersuchung nicht unterzieht. Als Sanktionen kommen die Abmahnung, die Kündigung § und – soweit vertraglich vereinbart – die Verhängung einer Vertragsstrafe in Betracht. Hat der Arbeitgeber 18

Recht direkt! § Z direkt! den Arbeitnehmer abgemahnt und verstößt dieser dennoch gegen seine Verpflichtung an der Eignungsuntersuchung mitzuwirken, ist eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt. § Kündigungen Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und schuldhaft verletzt und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten ist. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch eine fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegengewirkt werden. Allerdings muss ausgeschlossen sein, dass bereits mildere Mittel und Reaktionen vonseiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, eine künftige Vertragstreue beim Arbeitnehmer zu erreichen. Liegt eine vergebliche Abmahnung vor, ist diese negative Prognose gegeben. Die einem Arbeitnehmer obliegende § Verpflichtung, an einer Eignungsuntersuchung teilzunehmen, stellt eine derartige Nebenpflicht dar, die bei einer vorherigen vergeblichen Abmahnung einen solchen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen kann. Mögliches Ausschlusskriterium Der Arbeitgeber hingegen ist laut Rechtsprechung grundsätzlich nicht berechtigt, die Arbeitsleistung abzulehnen und die Zahlung der Arbeitsvergütung einzustellen, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und arbeitsfähig ist. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird man das jedoch möglicherweise anders bewerten müssen, da für den Kundenbetrieb die Eignungsuntersuchung ja unter Umständen ein absolutes Ausschlusskriterium ist und der Zeitarbeitnehmer durch sein Verhalten somit eine Einsatzmöglichkeit verhindert. Musterformulierung RA Stefan Sudmann Eine Musterformulierung für die Einwilligung in die Durchführung der Eignungsuntersuchung könnte wie folgt lauten: „Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, sich auf Verlangen des Arbeitgebers hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung für die übernommene oder beabsichtigte Tätigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu erklärt er sich auch für die Fälle bereit, dass tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, an der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers zu zweifeln oder dass dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zugewiesen werden soll. Den Arzt bestimmt der Arbeitgeber nach billigem Ermessen. Ist ein Betriebsarzt bestellt, ist dieser vorrangig zu berücksichtigen. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer willigt ein, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Ergebnis der Eignungsuntersuchung (für den Arbeitsplatz gesundheitlich geeignet/nicht geeignet) mitteilt. Er entbindet den Arzt insoweit von seiner Schweigepflicht.“ 19

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.