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Zdirekt! 01-2018

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Z direkt! Nachgefragt

Z direkt! Nachgefragt Nachgefragt Z direkt! Interview mit Dr. Christian Riese, Personalleiter der VIACTIV Krankenkasse Tägliche Neueinstellungen: Kassen setzen auf Tempo Grundsätzlich muss jeder, der in Deutschland lebt, über einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Die Hälfte der Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Daher müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei einer Krankenkasse melden. In der Zeitarbeitsbranche sind Neueinstellungen tägliche Routine. Wie stellen sich Krankenversicherungen auf die besonderen Anforderungen von Zeitarbeitsunternehmen ein? Darüber sprach die Z direkt!-Redaktion mit Dr. Christian Riese, Personalleiter der VIACTIV Krankenkasse. Z direkt!: Ein neuer Mitarbeiter wird eingestellt. Welche Schritte muss ein Personaldisponent daraufhin unternehmen? Riese: In Bezug auf die Krankenversicherung ist wichtig zu wissen, bei welcher Krankenkasse der neue Mitarbeiter anzumelden ist. Dies kann auf Nachfrage beim Mitarbeiter geschehen oder es liegt bereits eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vor. Z direkt!: Kann der neue Mitarbeiter mit Beginn der Beschäftigung eine Krankenkasse wählen? Riese: Grundsätzlich muss er erst bei seiner alten Kasse kündigen. Aber, was vielen Personaldisponenten nicht bekannt ist: Wenn zwischen der letzten Versicherung und der Aufnahme der Beschäftigung eine Lücke besteht, selbst wenn es nur ein Tag ist, kann der Mitarbeiter sofort eine neue Krankenkasse wählen. Es entfällt die Kündigung der Mitgliedschaft plus Kündigungsfrist und auch die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Z direkt!: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter zuvor keine Krankenversicherung hatte? Riese: Das ist meist ein Thema bei Mitarbeitern, die aus dem Ausland das erste Mal nach Deutschland kommen oder immer privat versichert waren. Der Arbeitgeber darf dann die Krankenkasse für seinen Mitarbeiter wählen. Liegt dem Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Beschäftigung keine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vor, darf der Arbeitgeber die Anmeldung zu einer Kasse seiner Wahl und seines Vertrauens vornehmen. Z direkt!: Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für das An- und Abmelden von Mitarbeitern? Riese: Der Gesetzgeber räumt den Arbeitgebern eine Frist von jeweils sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung oder nach dem Ende der Beschäftigung ein. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist die An- oder Abmeldung an die Krankenkasse zu übermitteln. Z direkt!: In der Zeitarbeitsbranche vergeht zwischen der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und dem ersten Einsatz häufig nur wenig Zeit. Wie stellen sich Krankenversicherungen darauf ein? Riese: Hier nutzen wir alle modernen Kommunikationsmittel zum schnellen Datenaustausch wie zum Beispiel E-Mail oder Apps. Und wir entwickeln für unsere Firmenkunden gerade in der Zeitarbeitsbranche unkomplizierte und schnelle Wege zum Beispiel im Rahmen der Digitalisierung. So können wir unsere Firmenkunden entlasten und unseren Versicherten schnellstmöglich alle notwendigen Unterlagen wie zum Beispiel die elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung stellen. Z direkt!: Bieten Sie spezielle Präventionsmaßnahmen an, um dem entgegenzuwirken? Riese: Betriebliche Gesundheitsförderung gehört mit zu unserem Kerngeschäft. Hier haben wir jahrzehntelange Erfahrung in der Gestaltung und Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen. Dennoch passen keine Maßnahmen nach Schema F. Vielmehr stimmen wir uns eng mit Arbeitgebern und Beschäftigten ab. Nur so können wir die Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigen – in dieser besonderen Konstellation natürlich auch mit der Kundenfirma. Das erfordert viel Kooperation und Kommunikation. Wir bringen da also viel Knowhow und Flexibilität mit. Da Mitarbeiter in Zeitarbeit mit wechselnden Einsatzorten durch herkömmliche Maßnahmen nur schlecht zu erreichen sind, bauen wir unsere Online-Angebote weiter aus, zum Beispiel durch Online-Coaches. Das schafft räumliche und zeitliche Flexibilität bei der Gesundheitsförderung. Z direkt!: Arbeiten Sie im Präventionsbereich auch direkt mit Zeitarbeitsunternehmen oder der VBG zusammen? Riese: Noch ist die Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsunternehmen selten. Wir hoffen, dass das Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement auch in dieser Branche mehr und mehr Interesse findet und wir unsere Erfahrungen hier einbringen können – gerne auch gemeinsam mit der VBG. Wie das im Einzelfall aussehen kann, hängt ganz und gar von den Bedürfnissen und Rahmenbedingungen unserer Partner ab. Da muss man sich eben mit allen Beteiligten an einen Tisch setzen, analysieren worauf es im speziellen Fall ankommt und zusammenbringen, was jeder Partner leisten kann. Z direkt!: Viele Zeitarbeitskräfte haben einen Migrationshintergrund. Bieten Sie eine spezielle Unterstützung an, um Sprachbarrieren zu verringern? Riese: Im internationalen Bereich sind wir breit aufgestellt. In der Regel können sich unsere Kunden in ihrer Muttersprache an uns wenden. Weiter bieten wir zahlreiche Informationsmaterialien und Medien in verschiedenen Sprachen an. Unser Internetauftritt beinhaltet neben dem deutschen und englischen Auftritt weitere sieben Sprachen von Chinesisch über Türkisch bis hin zu einigen osteuropäischen Sprachen. Auch bedienen wir Hotlines in mehreren ausländischen Sprachen. Z direkt!: Seit dem 1. Januar gibt es die neue Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“, die für Beschäftigte gilt, die nach ihrem Arbeitseinsatz zurück in ihr Heimatland ziehen. Welche Folgen hat das für Zeitarbeitsunternehmen? Riese: Da alle in Deutschland lebenden Menschen grundsätzlich über einen Krankenversicherungsschutz verfügen müssen, wurde eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass Krankenkassen Beitragsforderungen für diese Anschlussversicherung Dr. Christian Riese, an die Saisonarbeitskräfte gestellt haben. Personalleiter der VIACTIV Krankenkasse Oft war nur sehr schwer ermittelbar, ob sich der Mitarbeiter weiter in Deutschland aufhält oder zurück in sein Heimatland gegangen ist. Die Kassen hatten den Auftrag, diese Sachverhalte aufzuklären. Mit der neuen Kennzeichnung in der Meldung zur Sozialversicherung besteht für alle Beteiligten Klarheit, dass der Beschäftigte nur für die saisonbedingte Beschäftigung, also für maximal acht Monate, nach Deutschland gekommen ist. Dadurch werden ungerechtfertigte Forderungen vermieden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet festzustellen, ob die Saisonkraft tatsächlich in Deutschland bleibt oder nicht. Das ist aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll und so bietet die Regelung nach unserer Überzeugung ganz klar Vorteile. Nun müssen die Krankenkassen bei Erhalt einer Anmeldung mit dem Saisonkennzeichen den Beschäftigten informieren, dass er innerhalb von drei Monaten nach dem Beschäftigungsende eine freiwillige Versicherung beantragen kann, wenn er weiterhin in Deutschland bleibt. Tut er das nicht, wird unterstellt, dass er in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Stellt sich heraus, dass die Beschäftigung länger als acht Monate andauert, ist die Meldung zur Sozialversicherung allerdings zu korrigieren. 26 27

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