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Zdirekt! 01-2016

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Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! Arbeits- und tarifvertragliche Besonderheiten beachten Minijobber in Zeitarbeit sind rechtlich gleichgestellt Laut Angaben der Minijob-Zentrale gibt es derzeit im Bereich der gewerblichen Minijobs rund 6,6 Millionen geringfügig Beschäftigte. Auch für den Bereich der Zeitarbeit wird diese Möglichkeit, flexibel und kundenorientiert reagieren zu können, immer attraktiver. Zudem steigt die Zahl der Arbeitnehmer, die neben ihrer hauptberuflichen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch eine geringfügige Nebenbeschäftigung suchen. Doch gilt es gerade bei der Verknüpfung von Arbeitnehmerüberlassung und einer geringfügigen Beschäftigung einiges zu beachten – und zwar nicht nur mit Hinblick auf das Arbeitsrecht sondern auch bei der Anwendung des iGZ-DGB-Tarifwerkes. Arbeitsrechtlich kein Unterschied § Einen Minijob gibt es in zwei verschiedenen Varianten. Er kann wegen der kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) oder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) geringfügig sein. Für das Arbeitsrecht ist aber zunächst festzustellen, dass es den Begriff der geringfügigen Beschäftigung gar nicht kennt und die in der Sozialversicherung vorgesehene Unterscheidung geringfügiger und nicht geringfügiger Beschäftigung nicht stattfindet. Rechtswirksamer Arbeitsvertrag obligatorisch Für Minijobber bestehen deshalb die gleichen Regelungen wie für „normale“ Arbeitnehmer. Beschäf- § tigte, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Daraus ergibt sich aber eben auch, dass die Vereinbarung insbesondere einer kurzfristigen Beschäftigung immer einen rechtswirksam befristeten Arbeitsvertrag voraussetzt. Muster-Arbeitsverträge für iGZ-Mitglieder Die Grundsätze einer Befristung mit oder ohne Sachgrund gem. § 14 TzBfG müssen auch hier eingehalten werden. Darüber hinausgehende arbeitsvertragliche Besonderheiten, wie beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Befreiung von der generell bestehenden Rentenversicherungspflicht oder etwa die Hinweispflichten für geringfügig Beschäftigte, ergeben sich aus dem Muster-Arbeitsvertrag für Teilzeitbeschäftigte. Dieser steht den Mitgliedern des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) im internen Bereich auf der Interseite des iGZ zum Download zur Verfügung. Monatliche Sollarbeitszeit Mit einem Minijobber ist sodann, wie mit allen anderen Mitarbeitern auch, im Arbeitsvertrag eine monatliche Sollarbeitszeit vertraglich zu vereinbaren. Diese vereinbarte monatliche Sollarbeitszeit ist auch zu vergüten. Es sollte aber weder eine wöchentliche noch eine tägliche Betrachtung der Sollarbeitszeit erfolgen. Im laufenden Monat müssen folglich nicht einzelne Tage/Wochen verbucht beziehungsweise ausgeglichen werden. Erst am Monatsende ist zu überprüfen, ob die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat im jeweiligen Monat erreicht wurde. Die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage eines Monats kann grundsätzlich flexibel erfolgen. Plus- und Minusstundengrenzen Auch das Arbeitszeitkonto im Sinne der Regelung des § 3 Manteltarifvertrag iGZ sollte für geringfügig Beschäftigte entsprechend geführt werden. Dabei ist in erster Linie die Plusstundengrenze für das Arbeitszeitkonto anzupassen. Die Pflicht zur Anpassung er- § § 18

Recht direkt! § Z direkt! gibt sich aus § 3.2.2 Satz 2 Manteltarifvertrag iGZ. Die Plusstundengrenze verringert sich im Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Die Minusstundengrenze von 21 Stunden gilt auch für Minijobber. Darüber hinaus ist die arbeitgeberseitige Verfügungsgrenze von bis zu zwei Arbeitstagen bei geringfügig Beschäftigten entsprechend anzupassen beziehungsweise zu reduzieren. Urlaubsanspruch § Beim Urlaubsanspruch eines Minijobbers kommt es diesmal nicht auf die vereinbarte monatliche Stundenzahl, sondern vielmehr auf die Arbeitstage an, an denen eine Arbeitsverpflichtung besteht. Der Arbeitnehmer hat entsprechend der Zahl der für ihn maßgeblichen Arbeitstage pro Woche einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Besteht an allen fünf Tagen in der Woche eine Arbeitsverpflichtung, so erwirbt der Minijobber einen Urlaubsanspruch in Höhe einer Vollzeitkraft. Arbeitet er hingegen nur an zwei von fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Urlaubsanspruch auf zwei Fünftel des Anspruchs einer Vollzeitkraft. Bei einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit muss aus allen Arbeitszeiträumen ein Durchschnittswert gebildet werden. Jahressonderzahlungen Eine tarifvertragliche Regelung, die ebenfalls entsprechend der vereinbarten monatlichen Sollarbeitszeit § des geringfügig Beschäftigten angepasst werden sollte, ist § 8 Manteltarifvertrag iGZ. Minijobber erhalten § die Jahressonderzahlungen anteilig entsprechend der vereinbarten monatlichen Sollarbeitszeit. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Auszahlung der Jahressonderzahlung mit der Abrechnung für die Monate Juni und November bei der Berechnung der jährlichen Höchstgrenze für das Entgelt eines geringfügig Beschäftigten in Höhe von 5.400 Euro beachtet werden muss. Ansonsten könnte die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gefährdet werden. Es handelt sich in keinem Fall um eine unvorhergesehene Überschreitung der Entgeltgrenze. iGZ-Seminare zu Minijobs Auch zum Thema Minijobs bietet der iGZ Schulungen an: ig-zeitarbeit.de/bildung/seminare RAin Christiane Uhlenbrock internetgestütztes Webinar „Minijobs“ 5. April 2016, 14 bis 16 Uhr § iGZ-Mitglieder: 49,90 Euro (zzgl. Mwst.) Nicht-Mitglieder: 69,90 Euro (zzgl. Mwst.) Seminar „Reisekosten und Mini-Jobs“ 11. Mai 2016, 10 bis 16 Uhr iGZ-Mitglieder: 279,00 Euro (zzgl. Mwst.) Nicht-Mitglieder: 359,00 Euro (zzgl. Mwst.) Anzeige PERSONALDIENSTLEISTER SIND KEINE KREDITINSTITUTE. Trotzdem lassen viele Kunden mit ihrer Zahlung auf sich warten. Schützen Sie sich, mit Factoring: Sie überlassen uns Ihre Forderungen, wir finanzieren Ihre Außenstände. Alle Einzelheiten unter www.ekf-frankfurt.de 19

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