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Tarifwerk 2007-2008

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14 15 § 1

14 15 § 1 Geltungsbereich Entgelttabelle West (ab 1. November 2007) Dieser Tarifvertrag gilt: Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) Zulage (0,35 €) Entgelttarifvertrag räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. M 7,15 7,35 1 7,21 7,41 2 7,56 7,76 3 8,30 8,50 4 9,25 9,45 5 10,35 10,70 6 11,38 11,73 7 12,63 12,98 8 13,90 14,25 9 16,56 16,91 Entgelttabelle West (ab 1. Januar 2008) § 2 Entgelte Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags. Das Tarifentgelt der Entgeltgruppe M erhöht sich auf 7,31 Euro, sobald der „Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ vom 30. Mai 2006 in Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wirksam wird, spätestens jedoch zum 1. April 2008. Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) Zulage (0,35 €) M 7,15* 7,35 1 7,31** 7,51 2 7,63 7,83 3 8,41 8,61 4 9,48 9,68 5 10,75 11,10 6 11,90 12,25 7 13,10 13,45 8 14,34 14,69 9 17,04 17,39 Das Tarifentgelt der Entgeltgruppe 1 erhöht sich auf 7,51 Euro, sobald der „Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ vom 30. Mai 2006 in Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wirksam wird, spätestens jedoch zum 1. November 2008. * Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,31 Euro. (Bei Anspruch auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro.) Sollte im Verlaufe des Jahres 2008 absehbar sein, dass ein Mindestlohn in der Zeitarbeit faktisch nicht bis zum November 2008 in Kraft tritt, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, auf Anrufen einer Partei, erneut in Verhandlungen einzutreten. ** Im Falle des Wirksamwerdens des „Tarifvertrages zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit“ in Form einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhöht sich das Entgelt auf 7,51 Euro. (Bei Anspruch auf eine Zulage erhöht sich das Entgelt auf 7,71 Euro.)

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