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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress NRW 2019

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Clemens von Kleinsorgen:

Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMITTEL DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT Landeskongress NRW Förderung der beruflichen Weiterbildung Voraussetzungen Grundsatz: § 81 (1) Satz 1 Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn LK NRW • § 81 (1) Nr.1 Notwendigkeit gegeben • Berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit • Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit • Fehlender Berufsabschluss • § 81 (1) Nr. 2 Beratung erfolgt • Durch die AA vor Beginn der Teilnahme • § 81 (1) Nr. 3 Zulassung der Maßnahme und des Trägers • Für die Weiterbildungsförderung i. V. m. §§ 178, 179 SGB III • § 81 (2) Nr. 2 i.V.m. GA-FbW • Jede mind. 15 Std./Woche umfassende Tätigkeit im In- und Ausland • Gilt nicht für ein abgebrochenes Studium 19.02.2019 Förderung der beruflichen Weiterbildung Aushändigung des Bildungsgutscheins • Dem Arbeitnehmer wird durch die Aushändigung des Bildungsgutscheins das Vorliegen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach bescheinigt ‣ Schriftliche Zusicherung i. S. des § 34 SGB X LK NRW 19.02.2019 Förderung der beruflichen Weiterbildung Voraussetzungen • Voraussetzungen erfüllt? ‣ Anpassungsqualifizierung ‣ Erwerb Berufsabschluss *ggf. Verkürzungstatbestand Förderung der beruflichen Weiterbildung Leistungsumfang Leistungen (Ermessensleistungen) • Weiterbildungskosten §83 ‣ Lehrgangkosten und Kosten für die Eignungsfeststellung § 84 ‣ Fahrtkosten § 85 ‣ Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung § 86 ‣ Kinderbetreuungskosten § 87 • Entgeltersatzleistungen ‣ Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W = Pflichtleistung) LK NRW 19.02.2019 LK NRW 19.02.2019 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 57

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