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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Vererblichkeit • BAG Vorlagebeschluss vom 18.10.2016: Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs 2 GRC dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahres-urlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist ? • Schlussanträge GA Bot vom 29.05.2018 – C-570/01: Der EuGH hat in der Rs. Bollacke bereits festgestellt, dass der Anspruch auf Urlaubsvergütung untrennbarer Teil des Urlaubsanspruchs ist. Dieser kann dem Arbeitnehmer nicht durch ein „unwägbares Ereignis“ nachträglich entzogen werden. Dies gilt auch, wenn das nationale Erbrecht diese Rechtsfolge ausschließt. Der EuGH hat diesen Aspekt in der Rs. Bollacke entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts durchaus berücksichtigt. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 38

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Vererblichkeit • EuGH vom 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16, Bauer und Broßonn: das nationale Recht ist unions-rechtskonform auszulegen. Dabei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob eine solche Auslegung tatsächlich contra legem wäre oder ob nicht eine Änderung der bislang gefestigten Rechtsprechung geboten wäre. (GA Bot: Tatsächlich scheint die behauptete Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Unionsrecht maßgeblich auf der Auslegung dieser weit gefassten Rechtsvorschriften durch das BAG beruhen.) • Art 7 der RL 2003/88 entfaltet im Rechtsstreit mit dem öffentlichen Arbeitgeber unmittelbare Wirkung, so dass jede entgegenstehende Vorschrift unangewendet bleiben muss. Art. 7 der RL 2003/88 findet im Rechtsstreit zwischen Privaten keine unmittelbare Anwendung. Allerdings findet Art. 31 Abs. 2 GRC unmit-telbare Anwendung. Die Erläuterungen zu Art 31 GRC verweisen auf die RL 2003/88, der Umfang des Urlaubsanspruchs findet damit in Art. 31 GRC eine hinreichende normative Grundlage. Der Urlaubsanspruch ist nicht nur ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts, sondern ein vollwertiges soziales Grundrecht, auf das sich ein Einzelner im Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar berufen kann. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 39

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