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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Vererblichkeit Rechtsgrundlagen ▪ § 7 Abs. 4 BUrlG: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. ▪ Art. 7 Abs. 2 RL: Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. ▪ EuGH 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88; dieser sieht vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat. Der Anspruch ist gleichermaßen in Art. 31 Abs. 2 GRC verankert. Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 36

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Vererblichkeit ▪ BAG 20.09.2011 – 9 AZR 416/10: Der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub nach § 7 Abs. 4 BurlG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebt. Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, so erlischt mit der Beendigung zugleich der Urlaubsanspruch. Es kann deshalb kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr entstehen. ▪ EuGH 12.06.2014 – C-118/13, Bollacke: Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 37

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