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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür |

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung Pflicht zur Urlaubsgewährung ? • 3. Feststellung: RL 2003/88 ist hinreichend bestimmt und findet gegenüber dem öffentlichen Arbeit-geber unmittelbare Anwendung; nicht aber im Rechtsstreit zwischen Privaten • In Art. 31 Abs. 2 GRC ist das Recht jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub verankert. Dieser Grundsatz hat seinen Ursprung sowohl in Rechtsakten, die wie die in Art. 151 AEUV erwähnte Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von den Mitgliedstaaten auf Unionsebene geschaffen wurden, als auch in den völkerrechtlichen Verträgen, bei denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind, zu denen ebenfalls die in Art. 151 AEUV erwähnte Europäische Sozialcharta gehört. → entgegenstehendes nationales Recht hat unangewendet zu bleiben RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 30

Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH Anspruchsübertragung Pflicht zur Urlaubsgewährung ? • BAG 19.02.2019 – 9 AZR 278/16 und 541/15: Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Die Befristung zum Jahresende setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten voraus. Der nicht verfallene Urlaub tritt zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 01.01 des Folgejahres entsteht. Dieser Teil des Urlaubsanspruchs ist gegenüber dem neu erworbenen Urlaubsanspruch nicht privilegiert; für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs 3 BUrlG. • LAG Köln 09.04.2019 – 4 Sa 242/18: Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. • -→ Mitwirkungspflicht kann im Folgejahr nachgeholt werden ! RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür 31

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