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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Verstoß gegen Mindestarbeitsbedingungen als Form unlauteren Wettbewerbs? • Bereits Reichsgericht bestätigte in Urteil vom 12.04.1927, dass Unterbieten von Wettbewerbern mit Hilfe der Zahlung von “Dumpinglöhnen” einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. • Ungeachtet von Streitfragen im Detail, Fortsetzung dieser Rechtsprechung in der Bundesrepublik durch die Obergerichte und den BGH. • Entscheidende Norm § 3a UWG: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“ • Im Allgemeinen sehr umstritten, ob NIchtbeachtung von gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen diese Voraussetzungen erfüllt. Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung im Zeitarbeits-Wettbewerb jedoch zu bejahen, mangels anderer Preisfaktoren. 4

English (United Kingdom) Dr. Oliver Bertram | Fairer Wettbewerb in der Zeitarbeit – von der unerlaubten Abwerbung zum Geschäftsgeheimnis-Verrat Mindestarbeitsbedingungen als Marktverhaltensregeln (1) • Marktverhalten ist jede Tätigkeit, auf einem Markt, die objektiv der Absatz- oder Bezugsförderung von Waren dient oder Dienstleistungen oder dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen dient. • Mindestentgelte regeln das Verhalten der Unternehmen auf dem Nachfragemarkt für Arbeitsleistungen. Ihre Einführung und Durchsetzung dient in erster Linie den Interessen der Arbeitnehmer als sonstigen Marktteilnehmern. • Ihre Einhaltung ist allerdings auch im Interesse aller Unternehmer, die sich an die Mindestentgeltbestimmungen halten, insbesondere der tarifgebundenen Unternehmen, die sich entschlossen haben, an einem Lohnunterbietungswettbewerb nicht teilzunehmen. • Auch das Interesse der Mitbewerber an Mindestbedingungen für Personalkosten betroffen; Einhaltung dieser Mindestbedingungen daher als Marktverhaltensregelung zu qualifizieren. 5

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