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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Prof. Dr. Martin Franzen

Prof. Dr. Martin Franzen | Reform der Entsenderichtlinie: Bedeutung für die Zeitarbeit Änderungen durch RL 2018/957/EU 3. Entsendungen von längerer Dauer als 12 Monate: Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1a UAbs. 1 RL 96/71/EG-neu) − unabhängig vom jeweils auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht und nur bezogen auf die obengenannten Regelungsinstrumente Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Zielstaats sowie allgemeinverbindliche Tarifverträge und sonstige allgemeine Tarifverträge, die der Mitgliedstaat nun von sich aus auch auf entsandte Arbeitnehmer anwendet. !19

Prof. Dr. Martin Franzen | Reform der Entsenderichtlinie: Bedeutung für die Zeitarbeit Gleichbehandlungsgrundsatz Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1a UAbs. 2 RL 96/71/EG-neu: − − − Verfahren, Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung der Arbeitsverträge einschließlich Wettbewerbsverboten und zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme. Verlängerung der Frist von 12 Monaten auf 18 Monate durch den Zielstaat möglich Transparente Information nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 RL 96/71/EG-neu über die nach Art. 3 Abs. 1a RL 96/71/EG-neu geltenden Arbeitsbedingungen sowie die Entlohnung und deren Bestandteile gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 96/71/EG-neu auf einer offiziellen Internetseite durch den Zielstaat !20

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