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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Prof. Dr. Martin Franzen

Prof. Dr. Martin Franzen | Reform der Entsenderichtlinie: Bedeutung für die Zeitarbeit Ursprüngliche EntsendeRL 96/71/EG − Art. 3 Abs. 9 RL 96/7/EG: Mitgliedstaaten (Zielstaaten) dürfen grenzüberschreitend eingesetzte Leiharbeitnehmer denselben Rechtsregeln unterwerfen wie rein innerstaatlich überlassene Arbeitnehmer. − Die genannten Vorschriften (mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d RL 96/71/EG) werden durch die ÄnderungsRL 2018/957/EU modifiziert. !13

Prof. Dr. Martin Franzen | Reform der Entsenderichtlinie: Bedeutung für die Zeitarbeit Der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Entsenderichtlinie 96/71/EG aus dem Jahr 2016 − − − − Statutenwechsel des Arbeitsvertrags nach 24 Monaten Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 96/71/EG: Änderung des Terminus „Mindestlohnsätze“ in „Entlohnung“ in Anknüpfung an EuGH „Elektrobudowa“ vom 12. Februar 2015 Tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen sollten unionsrechtlich verbindlich auf entsandte Arbeitnehmer in allen Wirtschaftszweigen und nicht nur in der Bauwirtschaft angewandt werden. Verpflichtung der Destinationsstaaten zur öffentlichen Information über die einzelnen Entgeltbestandteile. !14

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