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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Prof. Dr. Martin Franzen

Prof. Dr. Martin Franzen | Reform der Entsenderichtlinie: Bedeutung für die Zeitarbeit Ursprüngliche EntsendeRL 96/71 Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 RL 96/71/EG: − Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; bezahlter Mindestjahresurlaub; Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze mit Ausnahme zusätzlicher betrieblicher Altersversorgungssysteme; Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen; Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz; Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von schwangeren Frauen, Kindern und Jugendlichen sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen und andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. !9

Prof. Dr. Martin Franzen | Reform der Entsenderichtlinie: Bedeutung für die Zeitarbeit Ursprüngliche EntsendeRL 96/71 − Regelungen müssen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Destinationsstaats oder für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen enthalten sein. − Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ist dies durch die Entsenderichtlinie 96/71/EG nur für den Bereich der Bauwirtschaft verbindlich für die Mitgliedstaaten vorgegeben (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Spiegelstrich 2 RL 96/71/EG mit dem Verweis auf den Anhang der Richtlinie). !10

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