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06/10/2021

06/10/2021 Leiharbeitsvertrag (1) Erforderliche Form / Verstoß Verleiher Leiharbeitsvertrag Leiharbeitnehmer (Leih-) Arbeitsvertrag kann grds. formfrei vereinbart werden; es bedarf weder Schriftform noch elektronischer Form, aber: – § 2.1 MTV iGZ/DGB: „Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. “ – Verleiher muss Leiharbeitnehmer Nachweis über wesentliche Vertragsbedingungen aushändigen, § 11 Abs. 1 S. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 NachwG, Nachweis unterliegt Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, kann nicht durch elektronische Form ersetzt werden, § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG; d.h. Verleiher muss wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, Nachweis unterzeichnen und dem Leiharbeitnehmer aushändigen. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das NachwG: – Bußgeld i.H.v. bis zu EUR 1.000, § 16 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 AÜG – Mögliches Indiz für die Unzuverlässigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG – Zurückbehaltungsrecht Leiharbeitnehmer (Verweigerung Arbeitsleistung bis Nachweiserteilung) – Prozessual Umkehr Beweis- und Darlegungslast bzw. Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung (str.), d.h. Leiharbeitnehmer muss nur für ihn günstige Tatsachen vortragen, Arbeitgeber muss vollen Gegenbeweis erbringen – Aber: Leiharbeitsvertrag wird durch Verstoß nicht unwirksam (nicht konstitutiv; für tarifvertragliche Schriftform str.) © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 10 10 Leiharbeitsvertrag (2) Nachweispflichten (mindestens) Mindestanforderungen aus § 11 Abs. 1 S.1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG: – Wesentliche Vertragsbedingungen (Aufzählung in § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG ist nicht abschließend) – Name und Anschrift Vertragsparteien – Zeitpunkt Beginn Arbeitsverhältnis – bei befristeten Arbeitsverhältnissen: vorhersehbare Dauer Arbeitsverhältnis – Arbeitsort oder, falls (Leih-) Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann – kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom (Leih-) Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit – Zusammensetzung und Höhe Arbeitsentgelt einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile Arbeitsentgelt und deren Fälligkeit – vereinbarte Arbeitszeit – Dauer jährlicher Erholungsurlaub – Fristen für Kündigung Arbeitsverhältnis – in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf Arbeitsverhältnis anzuwenden sind – Firma und Anschrift Verleiher – Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum Erteilung Erlaubnis nach § 1 AÜG – Art und Höhe Leistungen für Zeiten, in denen Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 11 11 6

06/10/2021 Übersicht typische arbeitsrechtliche Erklärungen /Verträge Einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur (letztere ist sicherer, beide wahren nicht die elektronische oder strenge Schriftform) Qualifizierte elektronische Signatur (Leih-) Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag z.T. auch Nachweis i.S. NachwG) Aufhebungsvertrag / Kündigung Befristungsabrede Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (zwar schließt § 14 Abs. 4 TzBfG elektronische Form nicht aus; Befristung ist aber wesentliche Vertragsbedingung i.S. NachwG) (Str., ob elektronische Form ausgeschlossen, wenn Wettbewerbsabrede wesentliche Vertragsbedingung i.S. NachwG) Zeugnis Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Sicherheitsunterweisung Wes. Vertragsbedingung i.S. NachwG (FW BA AÜG Ziffer 11 Abs. 3: Regelung zu Aufwendungsersatz ist wesentliche Vertragsbedingung i.S. NachwG) © Allen & Overy LLP | Digitalisierung und Mobiles Arbeiten, was geht noch nach Corona? 12 12 Mobiles Arbeiten © Allen & Overy LLP | 13 7

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