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Infomappe 9. Potsdamer Rechtsforum

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06/10/2021 7

06/10/2021 7 Ausschlussfristen Ø Ausgangslage: tarifliche Ausschlussfristen „stehen und fallen“ mit der Wirksamkeit des Tarifvertrages bzw. der Inbezugnahme des Tarifvertrages. Unwirksamkeitsrisiko kann daher nur durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen abgesichert werden. Ø Aber individualvertragliche Ausschlussfristen müssen für den Mitarbeiter günstiger sein, als die tarifvertraglichen; anderenfalls greift erläuterte Unwirksamkeits-Rechtsprechung. Um dies sicherzustellen, sollten § die Ausschlussfristenklausel aufgespalten werden in eine Regelung für Mitarbeiteransprüche und eine für Arbeitgeberansprüche; § die Ausschlussfrist für Mitarbeiteransprüche gegenüber der tariflichen Frist verlängert, die des Arbeitgebers verkürzt werden; § die von der Rechtsprechung geforderten Ausnahmen (Mindestlohn; Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit; Ansprüche in Abhängigkeit eines Kündigungsschutzverfahrens etc.) von der für den Mitarbeiter geltenden Ausschlussfrist transparent aufgenommen werden; § etwaige Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns – beidseitig – wegen §§ 276 Abs. 3, 202 Abs. 1 BGB ausgenommen werden, vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20 Rn. 72 – 74. Private and Confidential 15 15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Private and Confidential 16 16 8

06/10/2021 Ihr Experte Oliver Bertram berät als Arbeitsrechtler nationale und internationale Unternehmen sowie Arbeitgeberverbände in allen Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, insbesondere bei der Verhandlung und Gestaltung von Tarifverträgen und Konzepten zur Personal-, Entgelt- und Arbeitszeitflexibilisierung. Er ist spezialisiert auf die vertragliche und tatsächliche Gestaltung des Einsatzes flexibler Personalreserven (Zeitarbeit, Interim Management, Freelancer, Outsourcing durch Werk-/Dienstverträge) und komplexe Projekte zur Sicherstellung der HR-Compliance. Im Schwerpunkt berät er Personaldienstleistungs-, IT/Engineering- und Logistikunternehmen sowie Krankenhäuser. Hinzu kommt die strategische Beratung von Großunternehmen in kollektivarbeitsund sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen. Als langjähriger Head of HR bei Taylor Wessing Deutschland kennt Oliver Bertram dabei die arbeitsrechtlichen Themen seiner Mandanten auch aus der Brille des Unternehmers. Dr. Oliver Bertram Partner Düsseldorf +49 211 8387-221 o.bertram@taylorwessing.com Sprachen § Deutsch, Englisch „Hat v.a. bei AÜG u. Fremdpersonaleinsatz einen Überblick über Materie u. Fallstricke, der dtl.weit so nicht zu finden ist“, JUVE 2017 Häufig empfohlen für Arbeitsrecht, JUVE 2019 Beratungsschwerpunkte § Arbeitsrecht § Sozialversicherungsrecht § Compliance Private and Confidential 17 17 Europe > Middle East > Asia taylorwessing.com © Taylor Wessing 2021 This publication is not intended to constitute legal advice. Taylor Wessing entities operate under one brand but are legally distinct, either being or affiliated to a member of Taylor Wessing Verein. Taylor Wessing Verein does not itself provide services. Further information can be found on our regulatory page at taylorwessing.com/en/legal/regulatory-information. 18 9

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