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06/10/2021 3.1

06/10/2021 3.1 Abweichungen vom iGZ-Tarifvertrag – erfasste Gestaltungen Ø In Bezug genommene Tarifverträge dürfen nicht „ausgehöhlt werden“, d.h. diese müssen grundsätzlich in vollem Umfang und unverändert Geltung erlangen – keine Befugnis der Arbeitsvertragsparteien ihrerseits wieder von dem Tarifvertragswerk abzuweichen, vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2020, Az. 5 AZR 131/19 Rn. 13 f. Ø Kernaussagen des Bundesarbeitsgerichts: § § 8 Abs.2 Satz 3 AÜG verlangt für den Entleihzeitraum eine vollständige Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks für die Arbeitnehmerüberlassung. § Unschädlich sind allenfalls § vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind und deshalb nichts verdrängen sowie § Vertragsbestimmungen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen und deshalb auch im Fall einer beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig wären. Ø Rechtsfolgen unzulässiger Abweichungen: keine wirksame Inbezugnahme, sodass der gesetzliche Grundfall des Equal Treatment / Equal Pay gilt. Private and Confidential 7 7 3.2 Abweichungen vom iGZ-Tarifvertrag – erfasste Gestaltungen Ø Folgerungen aus dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die erfassten Gestaltungen: § Ausschließlich vertragliche Gestaltungen, also beidseitige Regelungen sind von dieser Rechtsprechung erfasst. Eine bloße Zuwiderhandlung bzw. Missachtung des Tarifvertrages führt demnach nicht zu den genannten Rechtsfolgen. § Abweichungsbeurteilung ist dynamisch, d.h. nicht nur bei Abschluss des Arbeitsvertrages sondern auch nachfolgend führen Abweichungen vom (inzwischen geänderten) Tarifvertrag zur Unwirksamkeit. § Eine bloße Besserstellung des Mitarbeiters ist zulässig, aber keine ambivalente Regelung, d.h. die Rechtsposition des Mitarbeiters muss sich in jeder denkbaren Interessenlage verbessern (kein „kommt drauf an“). Beispiel für ambivalente Regelungen: „Geld statt Freizeit“ – Abweichungen im Arbeitszeitkonto § Keine Abweichung von „nichts“, d.h. tarifvertraglich nicht erfasste Regelungsbereiche können arbeitsvertraglich ergänzt werden. Beispiel für ergänzende Regelungen: „Pflicht zur wöchentlichen Abgabe von Tätigkeitsnachweisen“ – hierzu keine Regelungen im iGZ-Tarifwerk enthalten; aber Vorsicht bei „Koppelung“ mit Entgeltfälligkeit, da Fälligkeit tarifvertraglich geregelt – aber bedingungslos. Private and Confidential 8 8 4

06/10/2021 4.1 Einzelfälle der Vertragsgestaltung Ø Erkennbare Schlechterstellungen: § Arbeitszeit: Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine 40-Stunden-Woche; nicht demgegenüber eine Reduzierung der Arbeitszeit, da im Tarifvertrag angelegt. Begrenzung des Arbeitszeitbegriffs („ohne Wege-, Umkleide-, usw. –Zeiten“). § Überstunden: Verpflichtung des Mitarbeiters Überstunden leisten zu müssen; Tarifvertrag sieht nur vor, was gelten soll, wenn Überstunden geleistet werden, gibt aber weder dem Arbeitgeber noch dem Kunden das Recht, solche anzuordnen. § Urlaub: (undifferenzierte) Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im Eintritts- oder Austrittsjahr: Tarifvertrag verweist auf das Bundesurlaubsgesetz und sieht damit gesetzlichen Vollurlaub für bestimmte Fälle vor. Befristung des Urlaubsanspruchs auf bspw. 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres; eine solche Befristung sieht der iGZ- Tarifvertrag nicht vor. § Kündigungsfrist: Gesetzlich sich infolge Beschäftigungsdauer sich verlängernde Kündigungsfristen gelten auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Tarifvertragliche Regelung ist unklar; Verlängerung zulasten des Mitarbeiters könnte demnach schlechterstellend sein. § Freistellung: während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche/Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto verletzt tarifvertragliches Dispositionsrecht des Mitarbeiters über solche AZK-Stunden. Private and Confidential 9 9 4.2 Einzelfälle der Vertragsgestaltung Ø Ambivalente Regelungen: § Arbeitszeitkonto: Regelung, kein Arbeitszeitkonto zu führen, sondern Vergütung stets vollumfänglich auszuzahlen ist nicht in jeder Interessenlage positiv, da „Ansparung“ von Freizeitausgleichsansprüchen („mehr Urlaub“) ebenso als günstiger angesehen werden könnte. Gleiches gilt für Verkürzung/Erweiterung der Plusstunden-Grenzen. § Anders: Verzicht auf Minusstunden oder Verkürzung der entsprechenden AZK-Grenze: ausschließlich begünstigend. § Probezeit: Verzicht auf/Verkürzung der Probezeit führt auch für den Mitarbeiter im Ergebnis zu einer längeren Kündigungsfrist bei Eigenkündigung des Mitarbeiters, daher nicht nur begünstigend. § Beendigung: automatisch (auflösende Bedingung) bei Eintritt der Erwerbs-/Arbeitsunfähigkeit; im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Ebenso kritisch: Modifikation der altersrentenbedingten Beendigung. Private and Confidential 10 10 5

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