06.10.21 Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten „Hose runter“ - sexuelle BeläsYgung im Betrieb BAG v. 7.5.2020 – 2 AZR 619/19 Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von mehrerer außerordentlicher Kündigungen. B produziert Automobile. K war bei ihr seit 2014, zuletzt in der Ferfgung, beschäaigt. In der Nachtschicht vom 1./2.05.2019 näherte K sich einem am sog. Ritzpräger eingesetzten Leiharbeitnehmer L und zog diesem unvermi^elt mit beiden Händen die Arbeits- und die Unterhose herunter. L beschwerte sich darüber bei seiner Arbeitgeberin und blieb in der folgenden Nachtschicht der Arbeit fern. Nach mehreren in der Zeit ab dem 3.05.2019 geführten Personalgesprächen bat K am 15.05.2019 um ein weiteres Personalgespräch, in dessen Verlauf er sich für den Vorfall entschuldigte. Mit Schreiben vom 21.05.2019 sowie vorsorglich erneut mit Schreiben vom 5.06.2019 und 19.08.2019 kündigte B das Arbeitsverhältnis jeweils außerordentlich fristlos. K hat sich gegen die Kündigungen gewandt - und neben „formellen Fehlern“ (ME: die hier keine Beachtung finden sollen) – vor allem den Mangel eines wichfgen Grundes gerügt. Auch L habe ihm 6 Monate zuvor „die Arbeitshose heruntergezogen“. 19 Verletzung von Neben- (Rücksichtnahme)pflichten „Hose runter“ - sexuelle BeläsYgung im Betrieb BAG v. 7.5.2020 – 2 AZR 619/19 Der 2. Senat des BAG meint nun, dass „das vom LAG festgestellte Verhalten des K sei „an sich“ geeignet, einen wichRgen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Es handelt sich um eine erhebliche Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der B gem. § 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer mit den in ihrem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern respektvoll umgehen und gedeihlich zusammenarbeiten. Sie ist nach § 12 Abs. 1 und 3 AGG verpflichtet, auch diese vor sexuellen BeläsRgungen zu schützen. K bedrängte den L während der Arbeitszeit und hielt ihn dadurch, ebenso wie die den Vorfall beobachtenden Kollegen, von der Arbeit ab. Das Entblößen seiner - des Ls - Genitalien stellte überdies einen erheblichen und entwürdigenden Eingriff in seine InRmsphäre und damit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Zugleich kann es sich dabei um eine sexuelle BeläsRgung iSv. § 3 Abs. 4 AGG gehandelt haben (Rn. 24). 20 10
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