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iGZ-Satzung

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8.) Über Beschlüsse

8.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 15 Tarifkommission 1.) Die Tarifkommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Personalvorschläge zur ordentlichen Wahl der Tarifkommission sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle anzumelden. 2.) Die Tarifkommission besteht aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern. Zusätzlich werden fünf Ersatzmitglieder gewählt. Vertretung ist nicht zulässig. Gewählt werden darf jeder Vertreter eines ordentlichen Mitgliedes. Der Vorstand Tarifpolitik gehört der Tarifkommission kraft Amtes an. Nicht stimmberechtigtes ständiges Mitglied der Tarifkommission ist der Hauptgeschäftsführer sowie ein weiterer Vertreter der Geschäftsstelle. Weitere interne oder externe nicht stimmberechtigte Sachverständige können durch Beschluss der Tarifkommission hinzugezogen werden. 3.) Bei der Zusammensetzung der Tarifkommission sollen möglichst die Bundesländer und die unterschiedlichen Personaldienstleistungsstrukturen Berücksichtigung finden. Personalvorschläge des Vorstandes und der Landesbeauftragten tragen dieser Zielrichtung Rechnung. Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand eigene Personalvorschläge einzureichen, die an der Wahl teilnehmen. 4.) Die Tarifkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzung leitet. Die Tarifkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. 5.) Die Tarifkommission wählt aus ihrer Mitte eine Verhandlungskommission. Die Verhandlungskommission wird immer zu Beginn einer Amtsperiode neu gewählt. Die Verhandlungskommission besteht aus einem Verhandlungsführer, einem stellvertretenden Verhandlungsführer und drei weiteren Mitgliedern. 6.) Die Tarifkommission hat folgende Aufgaben: a) Beschluss über die Aufnahme/Beendigung von Tarifverhandlungen, b) Vorbereiten und Führen von Tarifverhandlungen, c) Abschluss von Tarifverträgen, d) Beschlussfassung über die Kündigung von Tarifverträgen. Sofern eine Verhandlungsgemeinschaft mit anderen Verbänden besteht, geschieht das Vorgenannte unter Beachtung der darin geschlossenen Vereinbarungen. 7.) Die Mitgliedschaft in der Tarifkommission endet, wenn a) die Amtsperiode endet und von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das Amt gewählt wurde, b) die Mitgliedschaft des Unternehmens endet, dem das Tarifkommissionsmitglied angehört, c) das Tarifkommissionsmitglied keinem Unternehmen mehr angehört, das ordentliches Mitglied des iGZ ist, d) das Tarifkommissionsmitglied durch Austritt aus der Tarifkommission ausscheidet, e) das Tarifkommissionsmitglied aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen wird. 8.) Scheidet ein Mitglied aus der Tarifkommission aus, rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode nach. Das Gleiche gilt im Falle der Abberufung eines Mitglieds aus wichtigem Grund (§ 11 Nr. 2f.). Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, kann die Tarifkommission ein Mitglied kooptieren. 9.) Die Tarifkommission beschließt eine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten regelt. 10.) Die Tarifkommission darf ihre Entscheidungen auch ohne Sitzung durch mündliche oder schriftliche Abstimmungen herbeiführen. Abstimmung sind auch digital (online), fernmündlich und im Umlaufverfahren per E-Mail möglich. 8

iGZ-Satzung | 24. Juni 2021 § 16 Einigungsstelle 1.) Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten in verbandsinternen Angelegenheiten zu schlichten und Satzungsverstöße sowie Verstöße gegen den Ethik-Kodex von Mitgliedsunternehmen zu ahnden. Sie wird durch Beschluss des Vorstandes einberufen. 2.) Die Einigungsstelle wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Personalvorschläge zur ordentlichen Wahl der Einigungsstelle sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle anzumelden. Es sollen zusätzlich mindestens zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. 3.) Die Einigungsstelle besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Gewählt werden darf jeder Vertreter eines ordentlichen Mitglieds. Er darf nicht Funktionsträger im Verband sein. Juristische Fachberater dürfen hinzugezogen werden. Die Einigungsstelle bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 4.) Den beteiligten Mitgliedsunternehmen ist zunächst Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (Anhörung). Die Anhörung soll innerhalb von 14 Tagen nach der Einberufung der Einigungsstelle erfolgen. Die Einigungsstelle darf ihre Entscheidungen auch ohne Sitzung durch mündliche oder schriftliche Abstimmungen herbeiführen. Der Ausspruch einer Sanktion gegenüber einem Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Einigungsstelle beschließt eine Geschäftsordnung für das weitere Verfahren. 5.) Die Einigungsstelle kann folgende Sanktionen verhängen: Verwarnung, Verweis, Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages des Mitglieds (finanzielle Leistungsfähigkeit) und der Schwere des Verstoßes. Soweit wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Satzung oder den Ethik-Kodex ein Verbandsausschluss in Betracht kommt, entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Einigungsstelle. 6.) Die Mitgliedschaft in der Einigungsstelle endet, wenn – die Amtsperiode endet und von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das Amt gewählt wurde, – die Mitgliedschaft des Unternehmens endet, dem das Einigungsstellenmitglied angehört, – das Einigungsstellenmitglied keinem Unternehmen mehr angehört, das ordentliches Mitglied des iGZ ist, – das Einigungsstellenmitglied durch Austritt aus der Einigungsstelle ausscheidet, – das Einigungsstellenmitglied aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen wird. 7.) Scheidet ein Mitglied aus der Einigungsstelle aus, rückt für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach. Das Gleiche gilt im Falle der Abberufung eines Mitglieds aus wichtigem Grund. Steht kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt. © Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des iGZ 9

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