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iGZ-Satzung

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§ 4 Beendigung der

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband, bei juristischen Personen mit Ende der Rechtsfähigkeit bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder rechtskräftiger Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse. 2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des iGZ-Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung nebst Fristsetzung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 4.) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch, auch nicht anteilig, auf das Verbandsvermögen, und keinen Anspruch auf Erstattung zeitanteiliger Jahresbeiträge. § 5 Mitgliedsbeiträge 1.) Von den einzelnen Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands können Umlagen erhoben werden. 2.) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und ggf. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3.) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 4.) Der Mitgliederbeitrag ist monatlich bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. 5.) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4

iGZ-Satzung | 24. Juni 2021 III. VERBANDSSTRUKTUR § 6 Organe des Verbands Organe des Verbandes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Tarifkommission. § 7 Vorstand 1.) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und vier Beisitzern. Weiterhin gehören dem Vorstand mit Sitz und Stimme der Sprecher/die Sprecherin der Landesbeauftragten sowie mit Sitz der Hauptgeschäftsführer nebst Stellvertretung an. Weitere Personen können vom Vorstand ohne Stimmrecht kooptiert oder zu Einzelsitzungen eingeladen werden. Zusätzlich wird eine Konferenz der Landesbeauftragten durch den Vorstand eingerichtet, die mind. einmal im Jahr einberufen wird. Um eine demokratische, transparente und effektive Basisarbeit des iGZ zu erreichen, werden Landesverbände möglichst deckungsgleich mit den Bundesländergrenzen eingerichtet. Die Landesverbände können nach Bedarf in weitere Regionalkreise untergliedert werden. Jeder Landesverband wählt einen Landesbeauftragten. Einzelheiten des Nominierungsverfahrens regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand auf Vorschlag der Landesbeauftragten verabschiedet. Die jeweiligen Landesbeauftragten sind Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliedschaft und vertreten die Verbandsinteressen in den Regionen. Weitere Einzelheiten zum Aufgabenfeld werden in der Geschäftsordnung geregelt. 2.) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und einer der Stellvertreter, die den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. Der Hauptgeschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB für alle Angelegenheiten, die die gewöhnliche Tätigkeit des Verbandes betreffen. § 8 Zuständigkeit des Vorstands 1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des iGZ zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes; d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; 2.) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 3.) Der Verband unterhält eine Bundesgeschäftsstelle unter der Leitung des Hauptgeschäftsführers. Dieser wird vom Vorstand eingestellt und ist Dienstvorgesetzter des vom Verband beschäftigten Personals. 4.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird auf der konstituierenden Sitzung festgelegt. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Sowohl die beiden Stellvertreter als auch die weiteren zu wählenden Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder oder gesetzliche Vertreter von Mitgliedern des Verbands gewählt werden, die eine ehrenhafte Lebensführung vorweisen können und deren Unternehmen eine unbefristete AÜ-Erlaubnis besitzen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. © Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des iGZ 5

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