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iGZ-Satzung

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2.) Vorstandsmitglieder

2.) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn Mitglieder, deren Organe oder Vertreter sie sind, untereinander fusionieren oder sich in sonstiger Weise gesellschaftsrechtlich verbunden haben. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder des Verbands hierüber im nächsten Rundschreiben. Ein in dieser Weise betroffenes Vorstandsmitglied kann auch vor Ablauf der Wahlperiode von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Das Ersatzvorstandsmitglied wird auf die Restdauer der Wahlperiode gewählt. 3.) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand im Benehmen mit den Landesbeauftragten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger wählen. 4.) Erweist sich ein Vorstandsmitglied nach seiner Wahl als unehrenhaft, so kann durch eine Mitgliederversammlung die vorzeitige Abberufung des Vorstandsmitglieds erfolgen. § 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands 1.) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung ist allen Teilnehmern vorher anzukündigen. Die Sitzung kann auch digital (online) und fernmündlich durchgeführt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage. 2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde und mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen sind auch digital (online), fernmündlich und im Umlaufverfahren per E-Mail möglich. § 11 Mitgliederversammlung 1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig a) Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands; e) Wahl einer Tarifkommission; f) Abberufung von Tarifkommissionsmitgliedern aus wichtigem Grund; g) Wahl der Einigungsstelle. 2.) Die Mitgliederversammlung kann auch digital (online) durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Die Regelungen zu der Einberufung, den Aufgaben und der Beschlussfassung gelten entsprechend. 3.) Im Falle einer Online-Versammlung wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort zur Online-Stimmabgabe mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 24 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Legitimationsdaten zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen. 6

iGZ-Satzung | 24. Juni 2021 § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 1.) Mindestens einmal im Jahr, möglichst Anfang des zweiten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbands schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. 2.) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Personalvorschläge zur ordentlichen Wahl des Vorstandes sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle anzumelden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Interesse des Verbands es erfordert oder wenn 3/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem an Jahren ältesten Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 2.) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen erfolgen geheim, wenn wenigstens 10 Prozent der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangen. 3.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann im Vorfeld jeder Mitgliederversammlung einen Bevollmächtigten schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle benennen. 4.) Das Stimmrecht kann auch im Wege der Vertretung ausgeübt werden. Hierzu muss ein Organ, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter eines anderen Mitglieds schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. 5.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Verbands eine solche von 9/10 erforderlich. 6.) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. 7.) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Veranstaltungsleiter zu ziehende Los. © Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des iGZ 7

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