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iGZ-Satzung

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iGZ-Satzung | 24. Juni 2021 Satzung II. MITGLIEDSCHAFT / BEITRÄGE §3 Erwerb der Mitgliedschaft / Ordentliche und Fördermitglieder des iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. in der geänderten Fassung vom 24. Juni 2021. I. AUFGABEN § 1 Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr 1.) Der Verband führt den Namen iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 2.) Der Verband hat seinen Sitz im Albersloher Weg 10, 48155 Münster. 3.) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben 1.) Zweck des Verbandes von vorrangig mittelständischen Personaldienstleistern, die insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bzw. -vermittlung tätig sind, ist die Förderung der gemeinsamen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmen. 2.) Diesen Zweck erfüllt der iGZ durch die Beratung, Vertretung und Unterrichtung der Mitgliedsunternehmen. Als Arbeitgeberverband kann der iGZ Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen mit den Gewerkschaften schließen und nationalen und internationalen Organisationen beitreten. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört ebenso die Förderung von Bildung, Digitalisierung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Personaldienstleistungen. Der iGZ kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eigenständige Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist nicht bezweckt. 1.) Die ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig und muss schriftlich zusammen mit allen Mitgliedsstandorten (Niederlassungen) beantragt werden. 2.) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung ist, dass die Mitglieder ein Zeitarbeitsunternehmen betreiben, die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse besitzen und in die amtlichen Register (z.B. Handels-, Gewerberegister) eingetragen sind. 3.) Die außerordentliche Fördermitgliedschaft können im Zusammenhang mit der Zeitarbeitsbranche stehende Firmen, Dienstleister, Institutionen oder Einzelpersonen erwerben. Zeitarbeitsunternehmen können nicht Fördermitglied werden. 4.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Gründe der Ablehnung mitgeteilt zu erhalten. 5.) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ethik-Kodex sowie die Beschlüsse der iGZ-Organe zu beachten und die Ziele des Verbandes zu fördern. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den iGZ-Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung in allen Standorten bzw. Niederlassungen des Unternehmens anzuwenden. Sie haben das gleiche Recht auf Information, Beratung und Unterstützung durch den Bundesverband sowie Stimm- und Antragsrecht in allen Verbandsangelegenheiten. Außerordentliche Fördermitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, aber weder ein passives noch ein aktives Wahlrecht. 6.) Zum Ehrenvorsitzenden kann jeder ernannt werden, der sich um den Verband in besonderem Maße verdient gemacht hat. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden. © Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des iGZ 3

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