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iGZ-DGB-Tarifwerk 2013-2016

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Tarifwerk 46 47 Tarifwerk §1 §3 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Inkrafttreten und Kündigung 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.), §2 Öffnungsklausel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden. Protokollnotiz Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens können Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenvertretung bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen. Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Sonderregelung. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. Berlin, den 29. Mai 2003 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

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