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iGZ-DGB-Tarifwerk 2013-2016

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Tarifwerk 12 13 Tarifwerk §6 Entgeltumwandlung §7 Inkrafttreten und Kündigung §8 Salvatorische Klausel Entgeltrahmentarifvertrag Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden. Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderungen aus dem Verhandlungsergebnis vom 17. September 2013 treten am 01. November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. Protokollnotizen 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, des iGZ. dass aus Anlass der Neufassung der Eingruppie- rungsmerkmale keine Absenkung des bisherigen 2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung Bruttostundenlohnes erfolgt. Diese Regelung fin- dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des det entsprechende Anwendung auf Arbeitneh- ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses mer, die eine Zulage nach § 2.2. erhalten. nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab dem Stichtag 01. Januar 2003. 8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäftigten, 3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird die am 01. März 2005 noch keinen An- zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt. spruch auf die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. März 2005 einen Anspruch auf die 4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen Zusatzstufe besitzen, behalten diesen tariflichen jederzeit vorgenommen werden. Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarifvertrag 5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 vom 29. Mai 2003. berechnet sich ausgehend vom Beginn der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des 9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 einen Arbeitgebers bleibt unberührt. Anspruch auf einsatzbezogene Zulage erwor- ben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die 6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Regelung in § 5 des Entgeltrahmentarifvertrages Bestehens des Beschäftigungs- in der Fassung vom 18. Februar 2005. verhältnisses werden Zeiten, in denen das Beschäftigungs verhältnis ruht, nicht mitgerechnet. 10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarifkungen Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkranvertrag vom 18. Februar 2005 entfällt für alle Be- und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum schäftigten, die am 01. Juli 2006 noch keinen Anspruch von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. auf die Hauptstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht haben, behalten diesen tariflichen Anspruch. 7. Die Ein- und Umgruppierung in die neue Entgeltstruktur richtet sich nach den durch den Tarifabschluss vom 30. April 2010 neu gefassten Entgeltgruppen (Entgeltgruppenmerkmale). Die Berlin, den 17. September 2013 Entgeltrahmentarifvertrag

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