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iGZ-DGB-Haupttarifwerk 2020-2022

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§ 1 GELTUNGSBEREICH §

§ 1 GELTUNGSBEREICH § 2 ÖFFNUNGSKLAUSEL BEI WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN Dieser Tarifvertrag gilt: 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens können Arbeitgeber und/oder betriebliche Interessenvertretung bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen. Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Sonderregelung. 40

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung § 3 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG PROTOKOLLNOTIZ Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. Berlin, den 29. Mai 2003 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden. 41

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