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iGZ-DGB-Haupttarifwerk 2020-2022

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§ 6 URLAUB 6.1.

§ 6 URLAUB 6.1. Urlaubsgewährung ab dem Jahr 2021 Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt werden. 6.2. Urlaubsanspruch – im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, – im zweiten und dritten Jahr einen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen, – ab dem vierten Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 4 – im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, – im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, – im dritten Jahr einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, – im vierten Jahr einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, – ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. 4 Protokollnotiz zu § 6.2.1.: Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. 30

Manteltarifvertrag 6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub anteilig zu berechnen. 6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs, mindestens aber den ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub. 6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Wird dieser Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so verfällt der Anspruch. 31

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