Aufrufe
vor 3 Jahren

iGZ-DGB-Haupttarifwerk 2020-2022

  • Text
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Stunden
  • Tarifvertrag
  • Frankfurt
  • Brutto
  • Monat
  • Zulage
  • Entgeltgruppe
  • Arbeitszeit
  • Arbeitnehmer

Entgelttabelle gesamtes

Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet ab 01.04.2021 Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet ab 01.04.2022 Entgeltgruppe Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) Zulage (0,35 €) Entgeltgruppe Eingangsstufe (ES) Zulage (0,20 €) Zulage (0,35 €) 1 10,45 10,65 2a 11,15 11,35 2b 11,72 11,92 3 12,79 12,99 4 13,53 13,73 5 15,27 15,62 6 17,19 17,54 7 20,07 20,42 8 21,60 21,95 9 22,79 23,14 1 10,88 11,08 2a 11,60 11,80 2b 12,20 12,40 3 13,32 13,52 4 14,08 14,28 5 15,90 16,25 6 17,90 18,25 7 20,89 21,24 8 22,49 22,84 9 23,72 24,07 18

Entgelttarifvertrag § 3 SONDERREGELUNG § 5 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen überlassen werden, richten sich die Entgelte nach den in diesem Tarifvertrag abgebildeten Entgelttabellen Ost. Ab 01. April 2021 wird der Geltungsbereich der Entgelttabelle West auf das gesamte Bundesgebiet erweitert. Damit entfällt die bisherige Entgelttabelle Ost. § 4 BESSERSTELLUNGSVEREINBARUNGEN Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbetriebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung), wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist. Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2020 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022, gekündigt werden. § 6 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. PROTOKOLLNOTIZEN 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. 3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Mindestlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht berührt. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 19

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.